Tax News: COVID-19: Überblick über wesentliche bisherige steuerliche Maßnahmen

Überblick über bisherige steuerliche Maßnahmen

Seit Ausbruch der Corona-Krise wurden zahlreiche steuerliche und außersteuerliche Maßnahmen gesetzt, um die Wirtschaft zu stützen. Der folgende Beitrag soll einen Überblick über die wesentlichen derzeit anwendbaren Maßnahmen mit einem Schwerpunkt auf steuerliche Förderungen verschaffen.

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Ohne Anspruch auf Vollständigkeit wurde legistisch bzw seitens des Bundesministeriums für Finanzen („BMF“) folgende erleichternde Maßnahmen gesetzt:

1) Fristverlängerungen

a) Aufstellung Jahresabschluss / Abhaltung Hauptversammlung

Die Aufstellungspflicht von Jahresabschlüssen von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Vereine mit Bilanzstichtag zwischen 16.10.2019 und 31.07.2020 wurde auf neun Monate bzw die Offenlegungsfrist auf zwölf Monate verlängert.

Außerdem wurde die Frist für die Abhaltung der ordentlichen Hauptversammlung bei Aktiengesellschaften, sowie die Frist für die Beschlussfassung gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 GmbHG und die Frist für die Abhaltung der Generalversammlung bei Genossenschaften auf 12 Monate verlängert.

Hauptversammlungen von AGs und Generalversammlungen von Genossenschaften oder Vereinen dürfen zudem für beschränkte Zeit auch virtuell abgehalten werden.

Siehe dazu auch Express Accounting News 2020/07

b) FMA-Fristverlängerungs-VO

Mit der Verordnung der FMA über die Verlängerung von Fristen im Jahr 2020 kommt es zu Fristverlängerungen im Bereich der Bankenaufsicht, der Versicherungs- und Finanzkonglomerateaufsicht und in der Pensionskassenaufsicht. Diese sind im veröffentlichten Bundesgesetzblatt angeführt.

c) Steuerliche Fristen

Fristen im Abgabenverfahren / Finanzstrafverfahren waren bis 1. Mai 2020 ausgesetzt (vgl auch Tax Flash 20. März 2020). Zudem sind laut BMF die von der Quotenregelung erfassten Steuererklärungen für 2018 bis 31. August 2020 abzugeben. Da die Quote zudem generell ausgesetzt ist, erfolgen dieses Jahr auch keine Ausschlüsse aus der Quotenregelung.

d) Keine Verspätungszuschläge

Bei aufrechter Fristverlängerung sollen lt BMF für alle Fälligkeitstermine ab dem Monat März 2020 keine Verspätungszuschläge verhängt werden.

e) Anregung zur Veranlagung

Auf Wunsch können Veranlagungen mit Nachforderungen durch den Unternehmer angeregt werden.

f) WiEReG

Die Fristen im WiEReG-Zwangsstrafenverfahren wurden lt BMF ex lege rückwirkend mit 16. März 2020 unterbrochen und mit 1. Mai 2020 neu gestartet, womit nach dem 1. Mai 2020 noch sechs Wochen zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer bis zum Ablauf des 12. Juni 2020 zur Verfügung stehen.

2) Zahlungserleichterungen

Folgende Maßnahmen wurden bereits unmittelbar nach Beginn der Corona-Krise getroffen (vgl dazu Tax Flash vom 20. März 2020 und 16. März 2020):

  • Herabsetzung/Nicht-Festsetzung von Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen 2020
  • Stundungen und Ratenzahlungen
  •  Herab- oder Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen

3) Wirtshauspaket

Mit dem 19. COVID-Gesetz wurde auch ein „Wirtshauspaket“ zur steuerlichen Förderung der Gastronomie verabschiedet (siehe dazu den Beitrag in diesen Tax News).

4) 18. COVID-19-Gesetz

Gegen das zuletzt vom Nationalrat beschlossene 18. COVID-Gesetz und 19. COVID-Gesetz erhob zwar der Bundesrat Einspruch. Der Nationalrat fasste jedoch einen Beharrungsbeschluss.

  • Die Tätigkeit von pensionierten Ärzten im Jahr 2020 ist unschädlich für steuerliche Begünstigungen bei vorheriger Betriebsaufgabe
  • Reiseaufwandsentschädigungen an Sportler, Trainer, etc bleiben auch bei Sperre von Sportstätten steuerfrei
  • Für die Lieferung und ig Erwerbe von Schutzmasken ermäßigt sich zwischen 13.04.2020 und 01.08.2020 der USt-Steuersatz auf 0 %
  • Möglichkeit zur Auszahlung von Steuergutschriften aus Selbstberechnungsabgaben und Bescheiden trotz erfolgter Zahlungserleichterung unter bestimmten Voraussetzungen (siehe dazu auch den Beitrag in diesen Tax News 04-05/2020)
  • Nachträgliche Prüfungsmöglichkeit von COVID-Förderungen im Rahmen von Außenprüfungen

5) 3. COVID-Gesetz

Im Rahmen des 3. COVID-Gesetzes wurden folgende Maßnahmen gesetzt (Siehe dazu unseren ausführlichen Tax Flash vom 3. April 2020)

  • Steuerfreistellung von „COVID-Hilfen“
  • Steuerfreier Bonus / Pendlerpauschale
  • Änderungen im Gebührengesetz, insbesondere Gebührenbefreiung für Dokumente iZm COVID
  • Verschiebung der Reform der Finanzverwaltung auf 01.01.2021
  • Änderungen im Finanzstrafgesetz
  • Alkoholsteuergesetz
  • Änderungen im Gerichtsgebührengesetz
  • Fristerstreckung für Meldungen nach dem Wirtschaftlichen Eigentümer-Registergesetz („WiEReG“)
  • Maßnahmen des BMF

Steuerfreie COVID-Bonuszahlungen dürfen laut BMF auch als Gutschein erfolgen.

6) Corona-Hilfsfonds

a) Härtefallfonds

Die BMF-Richtlinien zum Härtefallfonds wurden mit 4. Mai aktualisiert. Es können nun Anträge auf Zahlungen der Phase 2 auf der Website der WKO eingebracht werden. Gefördert werden EPUs (inkl neuer Selbstständiger), Kleinstunternehmer, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert, bzw. in Versicherungen entsprechender Institutionen der Freien Berufe versichert sind, sowie freie Dienstnehmer. In der zweiten Auszahlungsphase werden nicht rückzahlbare Zuschüsse iHv höchstens EUR 2.000 pro Förderungswerber ausbezahlt. Insgesamt beträgt die maximale Förderungshöhe für Auszahlungsphase 1 und 2 maximal EUR 6.000.

In der angepassten Richtlinie kam es zu einigen Verbesserungen für die zweite Phase, zB; Verlängerung des Beobachtungszeitraumes um drei Monate, Mindestförderung iHv EUR 500/Monat, keine verpflichtendes positives Ergebnis in den letzten Steuerbescheiden, Möglichkeit zur Beantragung einer Förderung iHv EUR 500 für Jungunternehmer ohne Steuerbescheid, Möglichkeit zu Bezügen aus Härtefallfonds neben Förderung aus Corona-Familienhärteausgleich.

b) Überbrückungsgarantien

Seit 8. April können über die Hausbank Überbrückungsgarantien (100 % für Kredite bis EUR 500.000 und 90 % für Kredite bis MEUR 27,7) bei den zuständigen Förderstellen (aws, ÖKB, ÖHT) beantragt werden.

c) Fixkostenzuschuss

Ab 20. Mai können Unternehmer (nicht rückzahlbare) Fixkostenzuschüsse beantragen. Diese werden für bis zu drei Monate zwischen 15. März und 15. September gewährt und sollen ab Ende Mai, Anfang Juni ausgezahlt werden. Abhängig von der Höhe der Fixkosten und vom Umsatzausfall sollen zwischen 25 % - 75 % abgedeckt werden. Voraussetzung ist, dass die Anträge von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter geprüft und bestätigt werden. Die Richtlinien zum Fixkostenzuschuss wurden kürzlich veröffentlicht.

d) Familienhärte-Fonds

Seit 15. April können Unterstützungen aus dem Corona Familienhärteausgleich beantragt werden. Voraussetzung ist, dass für mindestens ein Kind Familienbeihilfe bezogen wird, und mindestens ein im gemeinsamen Haushalt lebender Elternteil, der am 28.02.2020 beschäftigt war, aufgrund der Corona-Krise seinen Arbeitsplatz verloren hat oder in Corona-Kurzarbeit gemeldet wurde (bzw als Selbstständiger in eine finanzielle Notsituation kam).

7) Personalrechtliche Maßnahmen

Neben Kurzarbeit gab es auch Erleichterungen im Bereich der Lohnsteuer und Sozialversicherung. Einen zusammenfassenden Überblick finden Sie in den Tax News.

8) Grenzgänger Deutschland

Für Grenzgänger zwischen Österreich und Deutschlang wurden per Erlass die Anwendung des DBA hinsichtlich Homeoffice und Kurzarbeit geregelt.

9) Weitere Informationen

Nachfolgend finden Sie noch weitere Informationen von KPMG Law:

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