Tax News: BFG zum Ausmaß des steuerfreien Grundanteils bei der Hauptwohnsitzbefreiung: Zurück zur 1.000 m²-Grenze?

BFG zum Ausmaß des steuerfreien Grundanteils

Der VwGH hat unlängst entschieden, dass bei einer Veräußerung des Eigenheims unter Anwendung der Hauptwohnsitzbefreiung nur jener Anteil des Grund und Bodens von der Befreiung erfasst ist, der üblicherweise (nach der Verkehrsauffassung) als Bauplatz erforderlich ist (VwGH 29.03.2017, Ro 2015/15/0025). Im fortgesetzten Verfahren entschied nun das BFG, dass im Sinne einer typisierenden Betrachtungsweise die Steuerfreistellung von max 1.000 m² von Grund und Boden ausreichend und angemessen ist (BFG 10.02.2020, RV/2100879/2018).

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Markus Vaishor

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Überblick & Vorgeschichte

  • Ansicht Finanzamt 

Die Hauptwohnsitzbefreiung, die gem § 30 Abs 2 EStG bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen eine Befreiung von der Immobilienertragsteuer für veräußerte Eigenheime vorsieht, stellt nach Ansicht der Finanzverwaltung grundsätzlich eine Gebäudebefreiung dar. Das Finanzamt stellte bisher Grund und Boden bis zu einer Fläche von 1.000 m2 ebenfalls steuerfrei. Bei größeren Grundstücken war daher der 1.000 m2 übersteigende Grundanteil steuerpflichtig.

Der VwGH hat zur Frage des Ausmaßes des steuerfreien Grundanteils bei der Hauptwohnsitzbefreiung entschieden, dass die Befreiung neben dem Gebäude nur jenen Anteil an Grund und Boden erfasst, der üblicherweise (nach der Verkehrsauffassung) als Bauplatz erforderlich ist. Es handelte sich in dem konkreten Fall um die Veräußerung einer Luxusvilla in Graz mit einer Grundstücksgröße von rund 3.600 m2. Das BFG hatte zuvor entschieden, dass in diesem Fall die gesamte Grundstücksfläche von der Hauptwohnsitzbefreiung erfasst sei. 

Siehe auch unseren Beitrag im Tax News 05-07/2017.

  • Fortgesetzes Verfahren

Aufgrund der VwGH-Entscheidung in dieser Sache hat das BFG den betreffenden Bescheid gem § 300 BAO aufgehoben und dem Finanzamt die (erneute) Entscheidung aufgetragen, weil der Wert des Gebäudes einerseits und des Grund und Bodens andererseits nicht ausreichend ermittelt wurden. 

Das Finanzamt hat daraufhin den Wert des Gebäudes geschätzt und den mitveräußerten Grund und Boden im Ausmaß von 1.000 m2 (wie bisher) steuerfrei belassen. Der restliche Teil der Grundstücksfläche wurde der Immobilienertragsteuer unterworfen. 

Der Beschwerdeführer erhob abermals Beschwerde, über die das BFG unlängst entschieden hat. 

BFG 10.02.2020, RV/2100879/2018

Die eingebrachte Beschwerde richtete sich im Wesentlichen gegen die Festsetzung der Immobilienertragsteuer für den die 1.000 m2-Grenze übersteigenden Teil des Grund und Bodens. 

Der Beschwerdeführer war der Ansicht, dass andere Grundstücke mit derartig großen Luxushäusern in der betreffenden Gegend eine Grundstücksgröße von zumindest 2.000 – 3.000 m2 aufweisen. Im vorliegenden Fall sei daher der gesamte Grund und Boden (mit insgesamt rund 3.600 m2) steuerfrei zu stellen. 

Das BFG entgegnete dieser Ansicht indem es auf aktuelle Entscheidungen zu dieser Frage verwies (BFG 18.3.2019, RV/5101362/2017, 23.12.2019, RV/7101984/2019). In diesen Fällen hat das BFG eine Grundstücksgröße von 1.000 m2 als üblicherweise als Bauplatz erforderlich angesehen und dies mit der historischen Entstehung der Bestimmung begründet. Im Sinne einer typisierenden Betrachtungsweise sieht das Gericht keine Verkennung der Rechtslage, wenn das Ausmaß eines üblicherweise erforderlichen Baugrundstückes auch in diesem Fall mit max 1.000 m2 als ausreichend und angemessen erachtet wird. Der diese Grenze übersteigende Anteil des Grund und Bodens war daher der Immobilienertragsteuer zu unterwerfen. 

Das BFG hat eine Revision an den VwGH zugelassen, die jedoch – soweit ersichtlich - nicht eingebracht wurde. Es ist anzunehmen, dass wie bisher die Finanzverwaltung auch das BFG die 1.000 m2-Grenze in weiteren Fällen als üblicherweise erforderlich beurteilen wird (vgl Wisiak in BFGjournal 2020, 164). Die weitere Rechtsentwicklung bleibt abzuwarten. 

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