Tax News: Änderung bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern im Zusammenhang mit dem SARS-COV-2-VIRUS

Änderung bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern

„Außergewöhnliche Situationen erfordern außergewöhnliche Maßnahmen“. Mit diesem Slogan verweist die Wirtschaftskammer Österreich auf die „Information zur Vorgangsweise der Zollämter betreffend Zollrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus/COVID-19 (SARS-COV-2-VIRUS)“ des Bundesministeriums für Finanzen. Das bereits mehrfach angepasste Dokument liegt nun datiert mit mit 28. April 2020 vor. Nachfolgend zeigen wir die wesentlichen Erleichterungen in Bezug auf die „Abgabenbefreiung bei der Einfuhr zugunsten von Katastrophenopfer“ und aufgrund einer Gesetzesänderung zur Einführung eines „ermäßigten Umsatzsteuersatz von 0% auf Schutzmasken“ aufgrund der aktuellen Situation auf.

1000

Für den Inhalt verantwortlich

Esther Freitag

Partnerin, Tax

KPMG Austria

Kontaktformular
Climber

Mit Beschluss (EU) 2020/491 der Kommission vom 3. April 2020 über die Befreiung von Gegenständen, die zur Bekämpfung der Auswirkung des COVID-19-Ausbruchs im Jahr 2020 benötigt werden, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer, wurden Erleichterungen von der Kommission bei der Einfuhr von „Schutzausrüstung“ vorgesehen. Die „Information zur Vorgangsweise der Zollämter betreffend Zollrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus/COVID-19 (SARS-COV-2-VIRUS)“ des Bundesministeriums für Finanzen vom 16. April 2020, aktualisiert mit 28. April 2020 behandelt diese Änderungen iZm. der „Einfuhr von medizinischer Ausrüstung“.

Nach dem BMF ist aufgrund der vorliegenden Situation mittlerweile die gesamte Bevölkerung Österreichs als Opfer der Katastrophe im Zusammenhang mit COVID-19 anzusehen. Aus diesem Grund ist die Anwendung von Artikel 74 ZBefVO (Befreiung von Eingangsabgaben zugunsten von Katastrophenopfern) möglich.

Als einfuhrabgabenbefreite Waren führt das BMF „Waren aller Art, die unentgeltlich Opfern von Katastrophen zur Verfügung gestellt werden (zB: Schutzmasken, Schutzanzüge, Beatmungsmaschine, …), auch wenn diese entgeltlich erworben wurden“, an. Als Begünstigte gelten nach dem BMF „Staatliche oder von den zuständigen Behörden anerkannte Organisationen der Wohlfahrtspflege, Gebietskörperschaften und zB das Rote Kreuz“.

Voraussetzung der Abgabenbefreiung bei der Einfuhr ist nach dem BMF, dass die „Waren den Opfern unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden müssen“. Die Weitergabe der Waren erfolgt auch "unentgeltlich" im Sinne des Artikels 74 ZBefrVO, solange dies ohne Profit für den Einführer erfolgt, d.h. reiner Aufwandskostenersatz der Beschaffung ist zulässig.

Da die gesamte Bevölkerung als Opfer der Pandemie anzusehen ist, können die Hilfsgüter auch an Ärzte und Kliniken als Opfer weitergegeben werden, sofern dies unentgeltlich bzw. ohne Profit erfolgt. Nach der Verwendung dürfen die Waren nicht verliehen, veräußert, vermietet, oder sonst überlassen werden.

Da der Beschluss (EU) 2020/491 zum Teil weitergehende Informationen als das BMF Schreiben enthält, zeigen wir im Folgenden praxisorientierte Prüfungsschritte zur richtigen Anwendung der Zoll- & EUSt-Befreiung für Schutzausrüstung auf:

a) Voraussetzungen der Qualifikation als begünstigter Einführer

In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob Ihr Unternehmen die „persönliche Voraussetzung“ für die Befreiung erfüllt. Nach dem Beschluss (EU) 2020/491 setzt die Befreiung grundlegend voraus, dass die Gegenstände zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von oder im Auftrag von staatlichen Organisationen wie staatlichen Stellen, öffentlichen Stellen und sonstigen, dem öffentlichen Recht unterliegenden Stellen oder von bzw im Auftrag von Organisationen eingeführt werden, die von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten anerkannt wurden (Art 1 Abs 1 lit c Beschluss (EU) 2020/491). Diese Steuerbefreiung sollte danach auch für jene Importeure anwendbar sein, die im Auftrag einer staatlichen Organisation handeln.

b) Voraussetzung der kostenlosen Verteilung der Schutzausrüstung durch die staatliche Organisation

Die Befreiung ist nach Art 1 Abs 1 lit a Beschluss (EU) 2020/491 daran geknüpft, dass die Schutzausrüstung von der staatlichen Organisation kostenlos an Personen verteilt wird, die an COVID-19 erkrankt, davon bedroht oder an der Bekämpfung des Ausbruchs beteiligt sind. Alternativ müssen die Gegenstände – im Fall ihrer mehrfachen Verwendung – diesem Personenkreis zu diesem Zweck kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Entscheidend ist, dass die Schutzausrüstung von der staatlichen Organisation kostenlos verteilt oder kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Ein vom Einführer verrechneter Kostenaufschlag erscheint zulässig, solange dieser einen reinen Aufwandskostenersatz für die im Rahmen der Beschaffung entstandenen Aufwendungen darstellt.

c) Nachweis der kostenlosen Verteilung

Wie die kostenlose Verteilung nachzuweisen ist, wird weder durch den Beschluss der Kommission noch durch das nunmehr aktualisierte BMF-Schreiben vom 28. April 2020 beantwortet. Auch Art 76 ZBefrVO, auf den sich der Beschluss der Kommission stützt, enthält hierzu keine näheren Angaben. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Nachweis durch die staatliche Organisation zu führen ist und es aus Sicht des Beauftragten ausreicht, dass in den zugrundliegenden Aufträgen der staatlichen Organisation der Zweck der kostenlosen Verteilung der eingeführten Schutzausrüstung explizit festgehalten ist. Eine gesonderte Kontroll- oder Nachweispflicht des Beauftragten ist uE aus dem Beschluss nicht abzuleiten.

d) Ablauf der Zollanmeldung

Es ist eine elektronische Zollanmeldung mit Zusatzcode C 26 abzugeben. Folgender Code ist für den entsprechenden Vermerk in der Zollanmeldung anzugeben:

„30100 – Zur unentgeltlichen Verteilung an Katastrophenopfer zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs“

Anmerkungen:

Es ist zu begrüßen, dass sich das BMF für eine „Abgabenbefreiung bei der Einfuhr zugunsten von Katastrophenopfer“ für „Schutzausrüstung“ ausgesprochen hat. Jene Fragen, die durch das Informationsschreiben offengeblieben sind, können uE unter Berücksichtigung des Beschlusses (EU) 2020/491 beantwortet werden. Demnach könnte die Steuerbefreiung auch für Importeure anwendbar sein, sofern diese im Auftrag einer staatlichen Organisation handeln. Es wäre wünschenswert, wenn es zur Definition „im Auftrag einer staatlichen Organisation“ eine Klarstellung hinsichtlich des Begriffes „im Auftrag“ geben würde.

So kontaktieren Sie uns