Beantragende Unternehmen müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen:
Ausgenommen sind:
Die RL gibt die qualifizierenden Fixkosten abschließend vor: demnach sind ausschließlich Aufwendungen aus einer operativen inländischen Tätigkeit, die im Zeitraum von 16.03.2020 bis 15.09.2020 entstehen, umfasst und unter einen oder mehrere der folgenden Punkte fallen:
(a) Geschäftsraummieten und Pachten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen
(b) Betriebliche Versicherungsprämien
(c) Zinsaufwendungen, für Kredite und Darlehen, sofern diese nicht an verbundene Unternehmen iSd lit e als Kredite oder Darlehen weitergegeben wurden
(d) Finanzierungskostenanteil der Leasingraten
(e) betriebliche Lizenzgebühren, sofern die empfangende Körperschaft nicht unmittelbar oder mittelbar konzernzugehörig ist oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss desselben Gesellschafters steht
(f) Aufwendungen für Strom, Gas und Telekommunikation
(g) Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID-19-Krise mindestens 50% des Wertes verliert
Die RL definiert hierbei als „saisonale Ware“ eine Ware, die im Zuge eines immer wiederkehrenden Zeitabschnitts eines Jahres besonders nachgefragt wird.
(h) ein angemessener Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen (natürliche Personen als Einzel- oder Mitunternehmer)
Die RL gibt vor, dass dieser auf Basis des letzten veranlagten Jahres zu ermitteln ist (monatlicher Unternehmerlohn=steuerlicher Gewinn des letztveranlagten Jahres / Monate mit unternehmerischer Tätigkeit), wobei hier jedenfalls EUR 666,66, höchstens aber EUR 2.666,67 pro Monat angesetzt werden und Nebeneinkünfte im Betrachtungszeitraum abzuziehen sind.
(i) Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen
(j) angemessene Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten in maximaler Höhe von EUR 500
(k) Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen
Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken, sind abzuziehen.
Für die Berechnung des Umsatzausfalls ist auf die für die Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung maßgebenden Waren – und/oder Leistungserlöse abzustellen.
Der Umsatzausfall ergibt sich aus der Gegenüberstellung der maßgebenden Werte des 2. Quartals 2020 mit jenen des 2. Quartals 2019.
Sollte keine Verpflichtung für die Führung solcher Aufzeichnungen bestehen, können andere geeignete Aufzeichnungen oder Belege herangezogen werden.
Abweichend von der Quartalsbetrachtung können folgende 6 Betrachtungszeiträume analysiert werden, wobei eine Periode von max 3 Betrachtungszeiträumen, die zeitlich zusammenhängen, gewählt werden kann:
(dh zB: Periode vom 16.04.2020 – 15.07.2020 oder 16.05.2020 – 15.08.2020).
Sollte sich nach Antragstellung herausstellen, dass ein anderer Betrachtungszeitraum für den Antragsteller günstiger wäre, kann der eingereichte Antrag bis zum Auszahlungsantrag der letzten Tranche – somit abhängig von der Anzahl der Tranchen bis zum Auszahlungsantrag der zweiten oder der dritten Tranche - einmal abgeändert werden.
Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern können Fixkosten und Umsatzerlöse nach dem Zu- und Abfluss-Prinzip erfasst werden (sofern hierdurch keine willkürlichen Verschiebungen erfolgen).
Bei Neugründungen und Umgründungen bestehen Sonderregelungen:
Abhängigkeit der Förderhöhe vom Umsatzausfall
Der Fixkostenzuschuss ist nach der Höhe des Umsatzausfalls gestaffelt und muss zumindest einen Betrag von EUR 500 erreichen. Bei folgenden Umsatzausfällen wird der dargestellte Fixkostenanteil ersetzt:
Umsatzausfall | Zuschuss in % der Fixkosten |
40 - 60% | 25% |
60 - 80% | 50% |
80 - 100% | 75% |
Ermittlung des Fixkostenzuschusses bei saisonaler Ware:
Ein Wertverlust von saisonaler Ware liegt erst dann vor, wenn dieser tatsächlich feststeht. Es hat eine rückwirkende Bewertung am Ende des Betrachtungszeitraums zu erfolgen. Bei der Bewertung ist insbesondere der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit zu berücksichtigen.
Der Wertverlust ist von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu berechnen, wobei die Gemeinkosten gemäß § 203 Abs 3 2. Satz UGB nicht anzusetzen sind.
Pro Unternehmen besteht eine Begrenzung von:
Zuschuss in % der Fixkosten | max Fixkostenzuschuss (in Mio EUR) |
25% | 30 |
50% | 60 |
75% | 90 |
Der Fixkostenzuschuss ist zu reduzieren, um:
Zahlungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit sind nicht in Abzug zu bringen.
Anträge (verpflichtend über FinanzOnline) können ab 20.05.2020 und bis spätestens 31.08.2021 gestellt werden.
Auf Antrag kann die Auszahlung in Tranchen erfolgen.
Beantragung ab | Höhe der Tranche | |
1. Tranche | 20.05.2020 | Max 1/2 des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses auf Basis bestmöglicher Schätzung (Umsatzausfall und Fixkosten) ohne Wertverlust saisonaler Ware. |
2. Tranche | 19.08.2020 | Zusätzlich max 1/4 (dh max 3/4 des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses auf Basis bestmöglicher Schätzung (Umsatzausfall und Fixkosten); Wertverlust saisonaler Ware sofern Beibringung eines Nachweises. Liegen bereits qualifizierte Daten aus dem Rechnungswesen vor, kann mit der 2. Tranche bereits der gesamte Fixkostenzuschuss beantragt werden. |
3. Tranche | 19.11.2020 | Rest auf Basis qualifizierter Daten aus dem Rechnungswesen; Vornahme inhaltlicher Korrekturen und Gegenrechnungen. |
Der Antrag auf Gewährung des Fixkostenzuschusses hat eine Darstellung der geschätzten bzw tatsächlichen Umsatzausfälle und Fixkosten im jeweiligen Zeitraum sowie die Erklärung des Unternehmens zu enthalten, dass
Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen und einzubringen (bzgl der Berufsgruppen bestehen Voraussetzungen bzgl der Unbefangenheit und Interessenskollision). Sonderregelungen bestehen für die erste Tranche:
Auf Verlangen der COFAG und der Finanzverwaltung hat das Unternehmen weitere für die Antragsprüfung erforderliche Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen und Bestätigungen vorzulegen.
Die dem Antrag zu Grunde liegenden Angaben und Daten werden durch die Finanzverwaltung einer automationsunterstützten Risikoanalyse unterzogen und plausibilisiert. Das Ergebnis dieser Prüfung wird der COFAG übermittelt. Im Einzelfall kann von der COFAG eine ergänzende Analyse (Ergänzungsgutachten) angefordert werden, wenn begründete Zweifel am Ergebnis der automationsunterstützten Risikoanalyse bestehen.
Im Antrag hat der Antragssteller Folgendes zu bestätigen, dass
Der Antragseinbringer hat sich im Antrag insbesondere zu verpflichten:
Die nachträgliche Überprüfung von Zuschüssen nach diesen Richtlinien erfolgt nach den Bestimmungen des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes, somit durch die Finanzämter.
Die Zuschüsse werden insoweit zurückgefordert, als sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass die dem Zuschuss zu Grunde liegenden Verhältnisse nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Dies zieht auch eine Vertragsstrafe nach sich.
Die RL hält fest, dass ein Förderungsmissbrauch strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.