Tax Flash: Steuerliche „Corona-Maßnahmen“ werden ausgeweitet

Steuerliche „Corona-Maßnahmen“ werden ausgeweitet

Im Parlament sollen mit dem 3., 4. und 5. COVID-Gesetz am 3. April 2020 weitere Maßnahmen beschlossen werden, um die Auswirkungen des Coronavirus abzufedern. Aus steuerlicher Sicht sind dabei vor allem Bestimmungen zur Steuerfreistellung von COVID-Hilfen und Bonuszahlungen relevant. Außerdem wird die Reform der Finanzverwaltung auf 01.01.2021 verschoben.

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Mit den drei neuen „COVID-Gesetzen“ (siehe Link, Link bzw Link) sollen eine Vielzahl an gesetzlichen Erleichterungen und Förderungen aufgrund der COVID-Krise beschlossen werden. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Aus steuerlicher Sicht erscheinen die folgenden Änderungen wesentlich:

1. Steuerfreistellung von „COVID-Hilfen“

Das Bundesministerium für Finanzen („BMF“) hatte bereits in einer Presseinformation die Steuerfreistellung von Zuschüssen angekündigt (siehe dazu auch Link), was nunmehr auch gesetzlich normiert werden soll. Durch eine Ergänzung im Einkommensteuergesetz werden ab dem 1. März 2020 folgende Zuwendungen bzw Zuschüsse steuerfrei gestellt: 

  • Zuwendungen, die aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds aufgebracht werden
  • Zuschüsse aus dem Härtefallfonds 
  • Zuschüsse aus dem Corona-Krisenfonds
  • Sonstige vergleichbare Zuwendungen der Bundesländer, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen, die für die Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geleistet werden. 

Laut der Presseinformation des BMF sollten zwar die mit den Zuschüssen bzw Zuwendungen abgedeckten Ausgaben als Betriebsausgaben abzugsfähig bleiben (vgl dazu auch Link) . Laut einem Beispiel in den Erläuternden Bemerkungen soll aber zB bei Ersatz von 75 % einer Betriebsausgabe durch den Krisenfonds, der Kostenersatz steuerfrei sein und nur 25 % als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können. Ob ein allgemeiner Zuschuss (ohne direktem Zusammenhang mit Betriebskosten) zu keiner Betriebsausgabenkürzung führen könnte, ist offen. Diesbezüglich wäre eine Klarstellung wünschenswert.

2. Steuerfreier Bonus / Pendlerpauschale

Bonuszahlungen oder Zulagen bis zu einem Betrag von EUR 3.000 vom Arbeitgeber an Mitarbeiter, in Bereichen die das System erhalten, sollen steuerfrei gestellt werden. Darüber hinaus soll das Pendlerpauschale weiter berücksichtigt werden können.

3. Änderungen im Gebührengesetz

Rechtsgeschäfte, die zur Durchführung der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation notwendig sind, sollen von den Hundertsatzgebühren befreit werden. In der Praxis dürfte dies insbesondere Hypothekarverschreibungen und Bestandverträge betreffen.

4. Reform der Finanzverwaltung

Aufgrund des Auftretens von COVID-19 in Österreich war es offenbar nicht möglich, die für die Organisationsreform der Finanzverwaltung des Bundes (siehe dazu Link bzw Link) erforderlichen Vorarbeiten rechtzeitig vor dem 1. Juli 2020 abzuschließen. Das Inkrafttreten der Organisationsreform der Finanzverwaltung des Bundes dürfte daher auf den 1. Jänner 2021 verschoben werden.

5. Änderungen im Finanzstrafgesetz 

Bereits mit dem 2. COVID-Gesetz wurden mehrere Verfahrensfristen unterbrochen (vgl Link); nunmehr dies auch für weitere Fristen gelten. Im Ergebnis werden folgende Fristen (die bis zum 16. März 2020 noch nicht abgelaufen waren oder zwischen 16. März 2020 bis 30. April 2020 begonnen haben) unterbrochen und beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen:

  • Einspruchsfrist (§ 145 Abs. 1 FinStrG) 
  • Rechtsmittelfrist (§ 150 Abs. 2 FinStrG)
  • Frist zur Anmeldung einer Beschwerde (§ 150 Abs. 4 FinStrG) 
  • Frist zur Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 165 Abs. 4 FinStG)
  • Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 167 Abs. 2 FinStrG) 
  • Frist auf Erhebung von Einwendungen zur Niederschrift (§ 56b Abs. 3 FinStrG

6. Alkoholsteuergesetz 

Für die Herstellung von Desinfektionsmitteln zur hygienischen Händedesinfektion und Flächendesinfektion soll – bei nachweislicher Versteuerung nach dem Regelsatz - die Möglichkeit einer Steuervergütung eingeräumt werden.

7. Änderungen im Gerichtsgebührengesetz

Pfandrechtseintragungen zur Besicherung von Darlehen, die ausschließlich zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen aufgenommen werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit, sofern der Antrag, mit dem die Eintragung begehrt wird, noch vor dem 1. Juli 2020 bei Gericht einlangt. 

8. Fristerstreckung für Meldungen nach dem Wirtschaftlichen Eigentümer-Registergesetz („WiEReG“)

Analog zu den Fristunterbrechungen in der BAO bzw im FinStrG sollen auch im WiEReG Fristen, die bis 16. März 2020 noch offen waren (bzw ab 16. März begonnen haben) unterbrochen und mit 1. Mai 2020 neu zu laufen beginnen. Dies betrifft die Fristen zur Meldung der Daten gemäß § 5 Abs. 1 sowie die Frist zur Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe. Außerdem gibt es eine VO-Ermächtigung für die Bundesminister für Finanzen bis längstens 31. Dezember 2020 weitere Fristen zu verlängern oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Unterbrechung vorzusehen.

9. Maßnahmen des BMF

Darüber hinaus hatte das BMF bereits in den letzten Wochen diverse Sonderregelungen betreffend Coronavirus hinsichtlich Herabsetzung von ESt/KSt-Vorauszahlungen, Stundungen, Ratenzahlungen und Abstandnahme von der Festsetzung von Stundungszinsen oder Säumniszuschlägen veröffentlicht (siehe dazu auch Link), die mittels einer weiteren BMF-Information (siehe Link) noch um eine Aussage zur Frist von Zahlungserleichterungsansuchen (30. September 2020), einer generelle Fristerstreckung für die Einreichung von Jahres-Abgabenerklärungen für das Jahr 2019 sowie um eine Aussage in Bezug auf Verspätungszuschläge ergänzt wurde.

Zusätzlich hat das BMF die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer informiert, dass von der Quotenregelung erfasste Steuererklärungen 2018 faktisch erst bis 31.08.2020 (statt 30.04.2020) eingereicht werden können. Da die Quote zudem generell ausgesetzt ist, erfolgen dieses Jahr auch keine Ausschlüsse aus der Quotenregelung.

 

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