Tax News: Überblick zu Geldstrafen bei Verletzung diverser Meldepflichten

Überblick zu Geldstrafen bei Verletzung

Nicht nur die Hinterziehung von Abgaben, sondern auch die Verletzung bestimmter Meldepflichten kann für den Abgabepflichtigen zu finanzstrafrechtlichen Konsequenzen führen. Im Folgenden wird ein Überblick über die Geldstrafen in Zusammenhang mit dem WiEReG, dem EU-Meldepflichtgesetz, der Meldepflicht für Online-Plattformbetreiber nach § 18 Abs 11 und 12 UStG, dem Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, der Schenkungsmeldepflicht und der Pflicht zur Mitteilung über Auslandszahlungen gem § 109b EStG gegeben. Nicht in jedem Fall können unterlassene oder fehlerhafte Meldung mithilfe einer Selbstanzeige saniert werden; der Gesetzgeber hat diese Sanierungsmöglichkeit nicht einheitlich geregelt.

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Für den Inhalt verantwortlich

Fritz Fraberger

Partner, Tax

KPMG Austria

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1. Präzisierung der Tatbestände iZm der Registrierung wirtschaftlicher Eigentümer

Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz normiert die verpflichtende Meldung über die wirtschaftlichen Eigentümer bestimmter Rechtsträger, wie bspw einer GmbH. Durch das EU-Finanzanpassungsgesetz (BGBl 62/2019) wurden die Straftatbestände der Meldepflichtverletzung präzisiert und in Bezug auf ihre Strafhöhe stärker abgestuft. Strafbar iSd § 15 WiEReG sind nunmehr:

  • Die unrichtige oder unvollständige Meldung mit dem Taterfolg der Nicht-Offenlegung des wirtschaftlichen Eigentümers (Abs 1 Z 1).
  • Das Verweigern, der Meldepflicht nachzukommen, nachdem zweimal zur Meldung aufgefordert wurde (Abs 1 Z 2). Der Rechtsträger hat nach der Prüfung seiner wirtschaftlichen Eigentümer vier Wochen lang Zeit die Meldung abzugeben (vgl § 4 WiEReG). Wird dies beharrlich verweigert, indem trotz zweimaliger Androhung und Festsetzung von    Zwangsstrafen keine Meldung abgegeben wird, führt dies zur Strafbarkeit (vgl AB 664 BlgNR 26. GP 61).
  • Bei Wegfall der Meldebefreiung nach § 6 die fehlende, unrichtige oder unvollständige Meldung (Abs 1 Z 3).
  • Das Nicht-Übermitteln von Änderungen der Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung (Abs 1 Z 4).
  • Das Nicht-Offenlegen des Status als Trustee, das Nicht-Übermitteln von Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer eines Trusts/einer Trust-ähnlichen Verbindung (Abs 1 Z 5).

Die Verwirklichung der oben genannten Tatbestände führt zu einer Geldstrafe von bis zu EUR 200.000 bei Vorsatz, und bis zu EUR 100.000 bei Fahrlässigkeit. Mit einer Geldstrafe zwischen EUR 10.000 und EUR 75.000 bedroht sind darüber hinaus:

  • Das Unterlassen der Aufbewahrung von Kopien für fünf Jahre nach Ende des wirtschaftlichen Eigentums. Grobe Fahrlässigkeit reicht für die Strafbarkeit aus (Abs 2).
  • Die Übermittlung falscher/verfälschter Dokumente im Rahmen der Übermittlung eines Compliance-Packages (Abs 3), eine unrichtige/unvollständige Meldung (Abs 4), und die Nichterfüllung der Sorgfaltspflichten im Rahmen von Compliance-Packages (Abs 5). Die Tatbestände der Abs 3 − 5 kommen zur Anwendung, sofern die Tathandlungen vorsätzlich begangen wurden und nicht schon andere Tatbestände des § 15 WiEReG erfüllen.
  • Die vorsätzliche Weitergabe von Datensätzen, für die eine Auskunftssperre bzw eine Einschränkung der Einsicht gilt, an Dritte (Abs 6).

Für die Finanzvergehen ist nicht das Gericht zuständig. Stattdessen verständigt das BMF als Registerbehörde die Finanzstrafbehörde. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist für alle im WiEReG normierten Finanzordnungswidrigkeiten möglich.

2. Geldstrafen bei Verletzung der Meldepflichten für grenzüberschreitende steuerliche Gestaltungen

Das EU-MPfG soll der Transparenz im direkten Steuerbereich sowie der Bekämpfung von Steuervermeidung und Steuerhinterziehung im Binnenmarkt dienen (vgl ME EU-Meldepflichtgesetz 150/ME 26. GP, Erläut 1). § 49c FinStrG sanktioniert die fehlende, unvollständige oder nicht fristgerechte Erstattung von Meldungen iSd EU-MPfG, die Meldung unrichtiger Informationen (iSd §§ 16, 17 EU-MPfG), sowie das nicht vollständige Erfüllen der Informationspflichten bei Wegfall der Meldepflicht (§ 11 EU-MPfG).

Täter kann nicht nur der Steuerpflichtige selbst sein. Das EU-MPfG normiert insb die Meldepflicht der sog Intermediäre. Darunter fallen Personen, die eine meldepflichtige Gestaltung konzipieren, vermarkten oder organisieren oder sie zur Umsetzung bereitstellen bzw ihre Umsetzung verwalten (§ 3 Z 3 lit a EU-MPfG). Auch wer bei diesen Tätigkeiten mittelbar oder unmittelbar hilft, unterstützt oder berät, gilt als Intermediär, sofern er davon weiß oder vernünftigerweise wissen müsste (§ 3 Z 3 lit b EU-MPfG). Somit können ua Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Bilanzbuchhalter, Rechtsanwälte, Notare, Kreditinstitute, Vermögens- und Anlageberater, aber auch interne Steuerabteilungen von Unternehmen als Intermediäre gelten und unmittelbare Täter des § 49c FinStrG werden, bspw wenn eine Konzernzentrale für eine Tochtergesellschaft eine Gestaltung zur Umsetzung bereitstellt

Der Intermediär ist von seiner Meldepflicht befreit, wenn er in Österreich einer (berufsbezogenen) gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt und von dieser nicht entbunden wurde. Den Intermediär trifft dann allerdings eine Informationspflicht ggü dem Steuerpflichtigen bzw anderen Intermediären. Wird die Weitergabe der Information unterlassen, so ist dies ebenfalls strafbar.

Der Strafrahmen beträgt dabei bis zu EUR 50.000,- bei Vorsatz und bis zu EUR 25.000,- bei grober Fahrlässigkeit. § 49c FinStrG schließt die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige für die in Bezug auf das EU-MPfG normierten Finanzordnungswidrigkeiten aus (§ 49c Abs 4).

3. Geldstrafen bei Verletzung der Meldepflichten für Online-Plattform-Betreiber

Seit 1.1.2020 besteht für Anbieter von Online-Marktplätzen, Plattformen udgl nach § 18 Abs 11 und 12 UStG eine Pflicht zur Übermittlung von zusätzlichen Aufzeichnungen: Unternehmen, die selbst nicht Steuerschuldner sind, aber die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung einer sonstigen Leistung an Nichtunternehmer im Inland unterstützen, indem sie eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung stellen, müssen diese Umsätze aufzeichnen. Beispiel: Plattformen, die im Sinne einer Sharing Economy Beherbergungsumsätze vermitteln. (ME Änderung des UStG, 132/ME 26. GP Erläut 4). Ab einem Umsatz von über EUR 1.000.000 müssen diese Aufzeichnungen ohne Aufforderung bis 31.1. des Folgejahres an das Finanzamt übermittelt werden.

Eine vorsätzliche Verletzung der Pflicht zur Führung, Aufbewahrung und Übermittlung dieser Aufzeichnungen wird mit bis zu EUR 50.000, eine grob fahrlässige Verletzung mit bis zu EUR 25.000 geahndet (§ 49d FinStrG). Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist möglich.

4. Weitere Meldepflichten

4.1. Geldstrafen iZm dem Verrechnungspreisdokumentationsgesetz

Im Verrechnungspreisdokumentationsgesetz wird ua die Berichts- und Dokumentationspflicht multinationaler Unternehmen geregelt. Diese haben ab einem Umsatz von 750 Millionen Euro im vorangegangenen Wirtschaftsjahr einen länderbezogenen Bericht bzgl der Verteilung der Erträge, Steuern und Geschäftstätigkeit zu erstellen. Wird dieser Bericht unvollständig oder nicht fristgerecht übermittelt, so beträgt der Strafrahmen bei Vorsatz bis zu EUR 50.000, bei grober Fahrlässigkeit bis zu EUR 25.000 (§ 49b FinStrG). Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist nicht möglich.

4.2. Geldstrafen bei Verletzung der Schenkungsmeldepflicht

Eine Pflicht zur Schenkungsmeldung besteht bei Überschreiten einer Wertgrenze von EUR 15.000 innerhalb fünf Jahren sowie bei Angehörigen bei Überschreiten einer Wertgrenze von EUR 50.000,- innerhalb eines Jahres (§ 121a BAO). Das vorsätzliche Unterlassen einer Schenkungsmeldung kann sowohl beim Geschenkgeber als auch beim Geschenknehmer mit einer Strafe iHv bis zu 10 % des gemeinen Werts des geschenkten Vermögens geahndet werden (§ 49a FinStrG). Für die Schenkungsmeldung besteht eine Anzeigefrist von drei Monaten. Eine Selbstanzeige ist grundsätzlich möglich. Allerdings tritt Straffreiheit nur ein, wenn eine Selbstanzeige innerhalb eines Jahres ab Ende der Anzeigefrist erstattet wird („befristete Selbstanzeige“, § 49a Abs 2 FinStrG). Praxishinweis: Die Verletzung der Schenkungsmeldepflicht wird von den Finanzstrafbehörden vermehrt geahndet.

4.3. Geldstrafen bei Unterlassen der Mitteilung über Auslandszahlungen gem § 109b EStG

Bestimmte Auslandszahlungen sind gem § 109b EStG zu melden. Keine Meldepflicht besteht, wenn der Betrag ins Ausland geleisteter Zahlungen zugunsten des gleichen Leistungserbringers EUR 100.000 nicht übersteigt, ein Steuerabzug nach § 99 vorgesehen ist oder, wenn an eine ausländische Körperschaft geleistet wird und diese einem Steuersatz unterliegt, der weniger als 10 Prozentpunkte unter der österreichischen Körperschaftssteuer liegt. Wird der Meldepflicht vorsätzlich nicht nachgekommen, besteht die mögliche Sanktion in einer Geldstrafe von bis zu 10 % des mitzuteilenden Betrages, maximal aber EUR 20.000 (vgl § 49a Abs 3 FinStrG). Wurde die Meldung unterlassen, kann eine Selbstanzeige eingebracht werden um Straffreiheit zu erreichen.  

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