Tax News: BFG: Keine Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer bei Einbeziehung der innergemeinschaftlichen Anschlusslieferung in eine Steuerhinterziehung

BFG: Keine Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer

Das BFG hat in seinem Urteil vom 20. November 2019 (RV/6200003/2015) entschieden, dass die Befreiung von der EUSt bei Einbeziehung der innergemeinschaftlichen Anschlusslieferung in eine Steuerhinterziehung zu versagen ist.

1000

Für den Inhalt verantwortlich

Esther Freitag

Partnerin, Tax

KPMG Austria

Kontaktformular
Climber

Die Beschwerdeführerin hat im August und September 2010 Waren aus der Türkei im Rahmen des Zollverfahren 4200 in Österreich eingeführt, die sodann nach Frankreich weitergeliefert werden sollten (steuerbefreite Einfuhr mit anschließender steuerbefreiter innergemeinschaftlicher Lieferung). Dabei ist die Beschwerdeführerin als indirekte Vertreterin – mit Ihrer österreichischen Sonder-UID Nummer – der französischen Abnehmerin der Waren (X) aufgetreten. Die französischen Behörden haben die österreichische Zollverwaltung im Jahr 2012 davon in Kenntnis gesetzt, dass in Frankreich gegen die Geschäftsführerin des Warenempfängers wegen diverser Vorwürfe ermittelt wird. In der Folge wurde bei der Beschwerdeführerin eine Betriebsprüfung durchgeführt. Der Warenempfänger (Frankreich)  befand sich im streitgegenständlichen Zeitraum im Konkursverfahren und hat keine Steuererklärungen abgegeben. Den Ermittlungen zufolge soll der Warenempfänger demnach keine Waren in diesem Zeitraum mehr bestellt haben. Weiters war die UID Nummer des Warenempfängers nur für einen Teil des genannten Zeitraums gültig. Daraus schlossen die französischen Behörden, dass die Waren nicht nach Frankreich gelangt sind. Da die Beschwerdeführerin zudem keine geeigneten Nachweise über die erfolgte innergemeinschaftliche Anschlusslieferung erbrachte (Versendungsbelege), werde Sie als Anmelder zum Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer in Österreich.

Gegen diesen Bescheid der Zollverwaltung hat die Beschwerdeführerin Beschwerde eingelegt. Sie bringt dabei im Wesentlichen vor, dass sie Beleg- und Buchnachweise iSd VO 401/1996 erbracht habe und die UID Nummer des Abnehmers (also des französischen Warenempfängers) geprüft habe (Stufe 2 Bestätigungen der UID-Anfragen liegen vor). Die Beschwerdeführerin führt dabei aus, dass die Waren nach dem Import aus der Türkei tatsächlich Österreich verlassen haben. Wohin sie schlussendlich gelang sind, gehe zwar aus der Zollanmeldung nicht hervor, dies sei aber nach der EuGH Rechtsprechung nicht wesentlich, da feststehe, dass die Waren tatsächlich an einen steuerpflichtigen Erwerber in einem anderen Mitgliedstaat gelangt seien.

Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass ihr der Vertrauensschutz nach Art 7 Abs 4 UStG zustehe. Die Frage des Vertrauensschutzes sei nach umsatzsteuerlichen Recht zu beurteilen und nicht nach zollrechtlichen Vorschriften. Zudem bestehen keine Indizien, dass sie wusste oder hätte wissen müssen, dass die (Anschluss-)Lieferung im Zusammenhang mit einem Betrug stehe, wie es von den Behörden angenommen wurde. Weiters bringt die Beschwerdeführerin vor, dass Ihr nur die Abwicklung im indirekten Vertretungsverhältnis möglich gewesen sei und eine direkte Vertretung nicht möglich gewesen wäre. Zu den Nachweispflichten führt die Beschwerdeführerin aus, dass Sie nur „Verzollungsunterlagen“ vorbringen könne, jedoch als Spediteur keine Buch-/Belegnachweise iZm dem dahinterstehenden Liefergeschäft.

Das Bundesfinanzgericht (20. November 2019; RV/6200003/2015) führt in seiner Begründung eingangs allgemein aus, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Aussagen nicht zur indirekten Stellvertretung gezwungen gewesen sei, sondern auch die direkte Stellvertretung hätte wählen können. Weiters stellt es klar, dass die Befreiung nach Art 6 Abs 3 UStG auch bei anschließender innergemeinschaftlicher Verbringung (und nicht nur bei anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung) des Unternehmers, der die Verfügungsmacht über die Waren hat, angewendet werden kann. Es stehe nach dem BFG aber weder fest, wo die Warenbewegung geendet habe, noch in wessen Verfügungsmacht sich die Waren bis zum Ende der Warenbewegung befunden habe. Zudem sei nach den Ermittlungen der französischen Behörden die Übernahmebestätigung durch den Abnehmer auf den Frachtbriefen gefälscht. Das BFG nimmt aufgrund der Ermittlungsergebnisse an, dass der Abnehmer oder allenfalls die ehemalige GF des Abnehmers selbst im Zeitpunkt des Warenimportes verfügungsberechtigt war und sodann tatsächlich eine an die Einfuhr anschließende innergemeinschaftliche Verbringung vorgelegen habe.

Da die an den Import aus der Türkei anschließende innergemeinschaftliche Verbringung mit einer Steuerhinterziehung des Erwerbers verknüpft sei und somit nicht steuerfrei ist, ist nach dem BFG auch die Voraussetzung für die Einfuhrumsatzsteuerbefreiung nach Art 6 Abs 3 UStG nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin schulde daher als Anmelderin der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr als Gesamtschuldnerin die Einfuhrumsatzsteuer.

Das BFG stellt fest, dass die Einfuhrumsatzsteuer zu Recht entstanden ist und weist die Beschwerde als unbegründet ab. Ordentliche Revision ist unzulässig, außerordentliche Revision wurde bereits eingebracht.

Anmerkung:

Wird Nichtunionsware in einem EU-Mitgliedstaat zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, ist die überführte Ware in diesem EU-Mitgliedstaat von der Einfuhrumsatzsteuer befreit, sofern sie unter den Voraussetzungen des Art 6 Abs 3 UStG in den Bestimmungsmitgliedstaat geliefert wird. Das Zollverfahren endet mit Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr, sodass der „Vertrauensschutz“ für die nachfolgende innergemeinschaftliche Lieferung nach dem UStG zu beurteilen ist. Ist ein Spediteur als indirekter Vertreter eines Abnehmers, der in einen Mehrwertsteuerbetrug involviert ist, und bewirkt der Abnehmer eine innergemeinschaftliche Verbringen (oder die innergemeinschaftliche Lieferung), so ist vor diesem Hintergrund nach dem BFG (auch) die Steuerfreiheit der Einfuhr zu versagen. Ob der VwGH die anzusehende Einbindung des Abnehmers der Ware in einen Mehrwertsteuerbetrug ebenso als erwiesen ansieht und dies für die Versagung der Steuerfreiheit der Einfuhr ausreicht, oder die Beschwerdeführerin iSd EuGH Urteil vom 14.02.2019, Vetsch, C-531/17, von der Steuerhinterziehung wusste oder hätte wissen müssen, um die Steuerfreiheit zu versagen, bleibt abzuwarten. 

So kontaktieren Sie uns