Tax News: Aktuelle VwGH-Judikatur zur Ermittlung des Wertes von Beteiligungen

Aktuelle VwGH-Judikatur zur Ermittlung des Wertes

Der VwGH stellt erneut klar, dass eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert einer Beteiligung nur dann anzuerkennen ist, wenn der niedrigere Teilwert durch eine Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden zumindest glaubhaft gemacht wird. Wesentlich ist, dass die der Berechnung zu Grunde gelegten Parameter und Annahmen entsprechend erläutert und gewürdigt werden. Eine generelle Ablehnung von DCF-Verfahren oder die ausschließliche Umsetzung des Fachgutachtens KFS/BW 1 ist dem Höchstgericht nicht zu entnehmen.

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Für den Inhalt verantwortlich

Markus Vaishor

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Vorgeschichte

Die Revisionswerberin, eine österreichische GmbH, hat im Jahr 2009 auf die von ihr gehaltene und zwei Jahre zuvor erworbenen Beteiligung an einer kroatischen Gesellschaft eine steuerwirksame Teilwertabschreibung vorgenommen, die im Rahmen einer Betriebsprüfung nicht anerkannt wurde.

Das BFG folgte mit Erkenntnis vom 09.08.2018, RV/2101118/2017 dieser Ansicht, da das vorgelegte Bewertungsgutachten keine Erläuterungen hinsichtlich der zugrunde liegenden Bewertungsparameter und Wertansätze enthielt, und somit der Nachweis eines niedrigeren Teilwerts nicht erbracht sei. Siehe dazu auch unsere Tax News 10/2018.

Dagegen wurde außerordentliche Revision erhoben, über die der VwGH kürzlich entschieden hat.

VwGH 23.01.2020, Ra 2018/15/0109

Das Höchstgericht hat die eingebrachte Revision mit Beschluss zurückgewiesen, und wiederholt in seiner Begründung zunächst seine diesbezügliche ständige Rechtsprechung:

  • Eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert ist grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige das Absinken des Teilwerts darlegen kann. Wer eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert durchführen will, hat die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl VwGH 20.12.2016, Ra 2014/15/0035, mwN).
  • Der Teilwert einer Beteiligung, für die kein Kurswert besteht, ist in der Regel durch eine Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden zu ermitteln (vgl VwGH 22.4.2009, 2006/15/0213; 6.7.2006, 2006/15/0186).  

Nach Ansicht des Gerichts waren für den vorliegenden Fall die folgenden, bereits vom BFG dargelegten Gründe für die Aberkennung der vorgenommenen Teilwertabschreibung wesentlich:

  • Zunächst stellt der VwGH entgegen der Ansicht der Revisionswerberin klar, dass das BFG weder das im vorliegenden Fall angewandte Discounted-Cashflow-Verfahren von vornherein als unwissenschaftlich abgelehnt, noch die ausschließliche Anwendung des Fachgutachtens KFS/BW 1 zur Unternehmensbewertung gefordert hat. Da allerdings die im vorliegenden Fall verwendeten Bewertungsgrundsätze aufgrund der fehlenden Erläuterungen bzw Würdigung der zu Grunde gelegten Annahmen nicht nachvollziehbar waren, weist die vorgelegte Beteiligungsbewertung nicht die Qualität einer Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden auf.
  • Wenn daher die zu Grunde gelegten Parameter für die Berechnung des Unternehmenswerts wie im vorliegenden Fall nicht einmal ansatzweise erläutert werden, kann nicht von einem nachgewiesenen gesunkenen Teilwert; nicht einmal von einer nachvollziehbaren Glaubhaftmachung gesprochen werden. 

Zusammenfassung & Conclusio

Der VwGH wiederholt in dem angeführten Beschluss seine bisherige Rechtsprechung, dass der gesunkene Teilwert einer Beteiligung durch eine Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden nachzuweisen der zumindest glaubhaft zu machen ist. Er stellt darüber hinaus klar, dass Discounted-Cashflow-Verfahren nicht per se abzulehnen sind, sofern die verwendeten Bewertungsgrundsätze erläutert werden und die zu Grunde gelegten Annahmen gewürdigt werden. Soweit ersichtlich hat der VwGH damit erstmals ausdrücklich eine derartige Bewertung anerkannt.

In der Praxis ist daher im Bereich der Beteiligungsbewertung auf die Wahl einer wissenschaftlich anerkannten Methode zur Unternehmensbewertung und zudem auf eine entsprechend nachvollziehbare Dokumentation und Erläuterung der Berechnungsparameter zu achten. Generell ist eine Umsetzung entsprechend den Fachgutachten KFS/BW1 (herausgegeben von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder) bzw IdW S1 (herausgegeben vom deutschen Institut der Wirtschaftsprüfer) zu empfehlen auf die der VwGH schon in seiner bisherigen Rechtsprechung verwiesen hat.

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