Tax News: Aktuelle Entwicklungen in der Digitalsteuer

Aktuelle Entwicklungen in der Digitalsteuer

Mit 1. Jänner 2020 wurde in Österreich erstmals eine Digitalsteuer eingeführt, der Onlinewerbeleistungen von großen Unternehmen unterliegen. Das BMF hat jüngst Informationen zur Tax Compliance veröffentlicht. Weiters stellte der EUGH in seiner jüngsten Judikatur fest, dass die ungarische Werbesteuer bzw Sondersteuer nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit verstoßen.

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Für den Inhalt verantwortlich

Markus Vaishor

Partner, Tax

KPMG Austria

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1. Aktuelle Infos des BMF

Die im Herbst 2019 eingeführte Digitalsteuer (vgl Link) ist erstmals ab 01.01.2020 anzuwenden, wodurch sich aktuell in der Compliance diverse praktische Zweifelsfragen stellten. Einige davon wurden seitens des Bundesministeriums für Finanzen durch Aktualisierung der online verfügbaren Informationen adressiert (hier online verfügbar). Insbesondere wurden folgende Eckpunkte klargstellt:

  • Für Onlinewerbeleister, die Teil eines Konzernverbundes sind, stellte sich die Frage, ob der Gesamtkonzern  oder jede einzelne Konzerngesellschaft als Steuerschuldner anzusehen ist. Das BMF stellte klar, dass Steuerschuldner jede einzelne Konzerngesellschaft ist. Daher sind auch für jede einzelne Konzerngesellschaft Steuererklärungen zu erstellen und monatliche Zahlungen zu entrichten, für die eine vorherige Vergabe einer Steuernummer notwendig ist.
  • Außerhalb des EU/EWR-Raums ansässige Steuerpflichtige müssen für die Einreichung der Steuererklärungen einen Fiskalvertreter bestellen. Nur Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare dürfen als Fiskalvertretern bestellt werden.
  • Innerhalb des EU/EWR-Raums ansässige Steuerpflichtige dürfen ebenfalls einen Fiskalvertreter bestellen, können aber alternativ das „Onlineverfahren-Digitalsteuer“ für die Einreichung von Steuererklärungen verwenden, sofern sie nicht ohnehin bereits Teilnehmer am Verfahren FinanzOnline sind. Da dieses Portal noch nicht zur Verfügung steht, ermöglicht das BMF vorläufig die Registrierung via E-Mail.
  • Darüber hinaus gestattet das BMF, dass im Konzern eine EU/EWR-Gesellschaft bestimmt werden darf, um für andere Konzerngesellschaften die Steuererklärungen beim Finanzamt einzureichen. Dies dürfte aber nur für Gesellschaften im EU/EWR-Raum möglich sein, da nach dem klaren Wortlaut der Verordnung zum Digitalsteuergesetz für im Drittland ansässige Gesellschaften zwingend ein Fiskalvertreter zu bestellen ist, der die digitalsteuerlichen Pflichten des Steuerpflichtigen zu erfüllen hat und dessen Rechte wahrnehmen darf.

Weiters klärte das BMF die Finanzamtszuständigkeit für die Digitalsteuer. Bis zum 30. Juni 2020 ist das Finanzamt Graz-Stadt für die Einhebung der Digitalsteuer zuständig. Im Zuge der Reorganisation der Finanzämter wird ab 1. Juli 2020 das neue Finanzamt für Großbetriebe die Zuständigkeit für die Einhebung der Digitalsteuer übernehmen.

Dem Vernehmen nach sollen im Laufe des Jahres auch Digitalsteuer-Richtlinien vorbereitet werden und auch weitere legistische Änderungen/Klarstellungen sind zu erwarten.

2. EUGH zu ungarischer Werbesteuer / Sondersteuer

Der EUGH fällte kürzlich drei Urteile (C-482/18, C-75/18, C-323/18) zu der ungarischen Werbesteuer und der Sondersteuer von Telekommunikationsunternehmen (vgl auch ausführlich unseren englischsprachigen EuroTaxFlash: Euro Tax Flash), die auch Bedeutung für die österreichische Digitalsteuer haben könnte.

Der EUGH stellte fest, dass die Einhebung von progressiven Steuern auf Umsätze nicht EU-rechtswidrig ist, auch wenn die Steuern aufgrund der Schwellenwerte größtenteils von Personen aus anderen Ländern getragen werden. Festgestellt wurde die Tatsache, dass die Besteuerung auf die Unternehmen abzielte, die auf den ungarischen Märkten die höchsten Umsätze erzielten. Dies sei jedoch keine Diskriminierung der betroffenen Unternehmen, sondern spiegle die wirtschaftliche Realität wider.

Zudem stellte der EUGH fest, dass keine staatliche Beihilfe vorlag, da kein Verwendungszusammenhang zwischen der eingehobenen Steuer und staatlichen Beihilfen in der nationalen Gesetzgebung besteht.

Außerdem urteilte der EUGH, dass eine Anmeldepflicht für Unternehmen bezüglich der ungarischen Werbesteuer keine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit darstellt, da diese Pflicht für alle Unternehmen besteht, die in Ungarn entsprechende Umsätze erzielen und nur solche Unternehmen von der Anmeldepflicht befreit sind, die bereits in Ungarn steuerlich registriert waren.

3. Bedenken hinsichtlich der österreichischen Digitalsteuer

Für die österreichische Digitalsteuer könnten die EuGH-Urteile zur Werbesteuer/Sondersteuer insofern von Bedeutung sein, da es auch hinsichtlich der österreichischen Digitalsteuer EU-rechtliche Bedenken gibt (siehe ausführlicher Link).

Darüber hinaus könnte die indirekte Bevorzugung heimischer Unternehmen durch die Digitalsteuer als eine Art „versteckter Zoll“ gegen die internationalen Zoll- und Handelsabkommen verstoßen. Daher könnte sie auch seitens der WTO (World Trade Organization) hinterfragt werden.

Nicht zuletzt ist in diesem Zusammenhang auch folgender Aspekt zu erwähnen: US-Präsident Trump drohte aufgrund der geplanten Einführung einer der österreichischen sehr ähnlichen Digitalsteuer in Frankreich mit der Verhängung von Strafzöllen auf diverse französische Produkte. Kürzlich ließen Frankreich und die USA verlautbaren, dass eine Einigung hinsichtlich dieses „Handelsstreits“ bis Ende 2020 angestrebt wird.

Die weitere Rechtsentwicklung bleibt daher abzuwarten.

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