Tax Flash: Weitere steuerliche „Corona-Maßnahmen“

Weitere steuerliche „Corona-Maßnahmen“

Die Bundesregierung plant weitere steuerliche Maßnahmen, um die Auswirkungen des Corona-Virus auf österreichische Steuerpflichtige abzufedern. Insbesondere soll es zu einer Unterbrechung aller wesentlichen Rechtsschutz-Fristen kommen und Zuschüsse aus der Corona-Hilfe steuerfrei gestellt werden. Zusätzlich soll eine Gebührenbefreiung eingeführt werden.

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Die angekündigten Maßnahmen sind insbesondere im 2. COVID-Gesetz festgelegt.

1. Fristunterbrechung bis zum 30. April und Neubeginn des Fristenlaufes ab 1. Mai

Im Abgabenverfahren und im Finanzstrafverfahren werden im Bereich des Rechtsschutzes der Lauf wichtiger Fristen unterbrochen. Durch eine Erweiterung der Bundesabgabenordnung (BAO) in § 323b betrifft dies insbesondere die Fristen ordentlicher Rechtsmittel (dh Beschwerden, Vorlageanträge, Maßnahmenbeschwerden, Säumnisbeschwerden, Vorabentscheidungsanträge). Darüber hinaus ist eine Verordnungsermächtigung für den Finanzminister enthalten die allgemeine Unterbrechung von Fristen zu verlängern, zu verkürzen oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Unterbrechung vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Im Finanzstrafgesetz (FinStrG) wird durch einen neuen § 265a der Lauf der Einspruchsfrist (§ 145 Abs 1), der Rechtsmittelfrist (§ 150 Abs 2) sowie der Frist zur Anmeldung einer Beschwerde (§ 150 Abs 4) unterbrochen; darüber hinaus gibt es eine analoge Verordnungsermächtigung für den Finanzminister.

Im Ergebnis werden sowohl in der BAO als auch im FinstrG die genannten Fristen unterbrochen, wobei die jeweiligen Fristen dann mit 1. Mai 2020 wieder neu zu laufen beginnen. Somit bleibt ab 1. Mai Zeit alle Verfahren innerhalb des üblichen Fristenlaufes zu bearbeiten. Voraussetzung für die Unterbrechung der Frist ist, dass das fristauslösende Ereignis nach dem 16. März 2020 stattfand oder die jeweilige Frist bis zum 16. März 2020 noch nicht abgelaufen war. Die Finanzbehörde kann jedoch im jeweiligen Verfahren aussprechen, dass eine Frist nicht unterbrochen wird, wobei sie aber wieder eine neue angemessene Frist festzusetzen hat. Dies ist nur zulässig in spezifischen Einzelfällen wie „zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Partei“ und wird wohl praktisch eine rare Ausnahme bleiben.

Zusätzlich sieht das 2. COVID-Gesetz auch Fristunterbrechungen bei Verfahren in der Justiz vor.

Vorläufig noch nicht vorgesehen bzw angekündigt sind jedoch Erleichterungen betreffend der Einreichfristen für offene Steuererklärungen 2018 bzw 2019 bzw Umsatzsteuervoranmeldungen 2020. Diesbezüglich wären Maßnahmen jedoch noch wünschenswert. Dem Vernehmen nach soll die Abgabefrist von Steuererklärungen 2018 im Rahmen der Quotenregelung um 3 Monate verlängert werden.

2. Gebühren

Durch eine Anpassung des GebG sollen Schriften und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar aufgrund der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation erfolgen, von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit werden.

3. Steuerfreistellung von Zuschüssen

Zusätzlich wurde vom Finanzminister angekündigt, dass Zuwendungen zur Bewältigung der Corona-Krise steuerfrei gestellt werden, wobei die damit abgedeckten Ausgaben als Betriebsausgaben abzugsfähig bleiben sollen. Diese Befreiung soll Mittel, die aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds oder aus dem Härtefallfonds stammen, sowie sämtliche Zuwendungen, die für derartige Zwecke geleistet werden, unabhängig davon, wer sie leistet und wie die Mittelaufbringung erfolgt, umfassen. Dies wird wohl auf Basis der Steuerbefreiung für Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln in § 3 Abs 1 Z 16 EStG zur Beseitigung von Katastrophenschäden und den Ausführungen in EStR 2000 Rz 4857, dass bei Beihilfen die allgemein zur Verlustabdeckung gewährt werden, kein Zusammenhang mit Betriebsausgaben besteht, abgeleitet. Eine entsprechende Klarstellung in den Einkommensteuerrichtlinien oder eine spezifische legistische Umsetzung ist abzuwarten.

Wir werden Sie über weitere Entwicklungen betreffend dem Corona-Virus weiterhin zeitnah informieren. Selbstverständlich steht Ihnen in der Zwischenzeit Ihr KPMG-Berater gerne für allfällige Anliegen zur Verfügung.

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