Tax News: VwGH beurteilt ENAV-Einschränkung auf Produktionsbetriebe als rechtskonform (Anschlussentscheidung zur EuGH Rs Dilly’s Wellnesshotel II)

VwGH beurteilt ENAV-Einschränkung

Der VwGH kommt in seiner Anschlussentscheidung vom 18.12.2019 (Ro 2016/15/0041) zur Rs „Dilly‘s Wellnesshotel II“ (C-585/17, siehe dazu bereits unsere Tax News 11-12/2019) zum Ergebnis, dass die mit dem BBG 2011 erfolgte Beschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe rechtskonform mit 01.02.2011 in Kraft getreten ist. Damit dürfte nun endgültig geklärt sein, dass – entgegen der jüngsten Rechtsprechung des BFG – Dienstleistungsbetrieben für Zeiträume ab 01.02.2011 keine Energieabgabenvergütung zusteht.

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Gerald Punzhuber

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Vorgeschichte

Die Frage, ob die Einschränkung der Energieabgabenvergütung (ENAV) auf Produktionsbetriebe durch das BBG 2011 rechtskonform zustande gekommen ist, beschäftigt Rechtsprechung und Praxis schon seit langer Zeit (siehe dazu bereits unsere Tax News 11-12/2019, Tax News 04-05/2019, Tax News 11/2017). Umstritten war dabei stets, ob die durch das BBG 2011 in § 2 Abs 1 EAVG eingefügte Beschränkung des ENAV-Anspruches auf Produktionsbetriebe (unions)rechtskonform zustande gekommen ist. § 4 Abs 7 EAVG macht die Geltung von § 2 EAVG idF BBG 2011 von „der Genehmigung“ der Europäischen Kommission abhängig.

In der Rs „Dilly’s Wellnesshotel I“ vom 21.07.2016 (C-493/14) entschied der EuGH, dass die Einschränkung der ENAV auf Produktionsbetriebe mangels Verweis auf die AGVO 800/2008 nicht von der in Art 108 Abs 3 AEUV geregelten Anmeldepflicht einer Beihilfe befreit werden kann. Das BFG Linz (03.08.2016, RV/5100360/2013) judizierte daraufhin, dass folglich (mangels „Genehmigung“ der Einschränkung) auch Dienstleistungsbetrieben für den Zeitraum ab 01.02.2011 bis (wohl) 31.12.2014 eine ENAV zusteht. Auch das BFG Salzburg (30.1.2019, RV/6100612/2017) kam im Ergebnis zum selben Schluss.

Gegen die Entscheidung des BFG Linz wurde Amtsrevision eingelegt, die der VwGH mit seinem Beschluss Ro 2016/15/0041 vom 14.9.2017 dem EuGH vorgelegt hat. In der Rs „Dilly’s Wellnesshotel II“(C-585/17) ist dabei am 14.11.2019 die Entscheidung des EuGH ergangen (siehe dazu im Detail unsere Tax News 11-12/2019). Dabei kommt der EuGH zum Ergebnis, dass die Einschränkung des Begünstigtenkreises einer Beihilferegelung zwar grundsätzlich einer Anmeldepflicht iSd Art 108 Abs 3 AEUV unterliegt,  Art 58 Abs 1 der AGVO 651/2014 jedoch dahin auszulegen ist, dass Beihilfen wie die ENAV, die vor Inkrafttreten der AGVO 651/2014 gewährt wurden, von der Anmeldepflicht iSd Art 108 Abs 3 AEUV freigestellt werden können.

Folgeentscheidung des VwGH vom 18.12.2019 (Ro 2016/15/0041)

Die Folgeentscheidung des VwGH ließ nicht lange auf sich warten. Am 18.12.2019 entschied der VwGH (Ro 2016/15/0041), dass Voraussetzung für das Inkrafttreten der ENAV-Einschränkung eine Genehmigung der Europäischen Kommission (in welcher Form immer) sei. Der vom Gesetzgeber in § 4 Abs 7 EAVG verwendete Begriff einer Genehmigung bilde aber nicht alle möglichen Entscheidungsformen der Kommission ab. Vielmehr müsse angenommen werden, dass § 4 Abs 7 EAVG nur eine typische Erledigungsart hervorgehoben hat, ohne andere mögliche Erledigungsarten auszuschließen. Ein Mitgliedsstaat konnte sich demnach entweder auf die AGVO stützen und dazu der Europäischen Kommission eine Kurzbeschreibung übermitteln, die sodann von der Europäischen Kommission im Amtsblatt veröffentlicht wird, er konnte die Beihilfe aber auch ausdrücklich bei der Kommission anmelden.

Der VwGH führt weiters aus, dass nicht ernstlich bezweifelt werden könne, dass bereits eine Mitteilung der Kommission iSd Art 4 Abs 2 der VO 659/1999 (nunmehr ersetzt durch Verordnung EU 2015/1589), dass die angemeldete Maßnahme (nach vorläufiger Prüfung) keine Beihilfe darstelle, samt der entsprechenden Veröffentlichung der Kommission den Eintritt der Bedingung darstellen sollte und damit das Inkrafttreten der geänderten Regelung bewirkt. Auch bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber die Freistellung durch die AGVO 651/2014 ausschließen wollte oder ihm diese Möglichkeit unbekannt gewesen wäre.

Der VwGH kommt seiner ständigen Rechtsprechung entsprechend zum Schluss, dass in der Veröffentlichung der Beihilfenregelung im Amtsblatt durch die Europäische Kommission die „Genehmigung“ durch die Europäische Kommission iSv § 4 Abs 7 EAVG zu erblicken ist und folglich die ENAV-Einschränkung auf Produktionsbetriebe mit 1.2.2011 rechtswirksam in Kraft getreten ist.

Das der Entscheidung zugrundeliegende und angefochtene Erkenntnis des BFG Linz vom 3.8.2016, RV/5100360/2013 wird also wegen rechtswidrigem Inhalt aufgehoben. Folglich dürfte auch die weitere, eine Energieabgabenvergütung für Dienstleister bejahende Rechtsprechung des BFG obsolet geworden sein und dementsprechend aufgehoben werden (etwa BFG Salzburg, 30.1.2019, RV/6100612/2017; ebenso BFG Linz, 13.2.2017, RV/5100859/2016).

Fazit

Durch die Entscheidung des VwGH vom 18.12.2019 (Ro 2016/15/0041) dürfte nun endgültig geklärt sein, dass die Einschränkung der Energieabgabenvergütung ab 1.2.2011 auf Produktionsbetriebe rechtswirksam in Kraft getreten ist. Entgegen der jüngsten Rechtsprechung des BFG steht somit Dienstleistungsbetrieben für Zeiträume ab 1.2.2011 keine Energieabgabenvergütung zu.

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