Tax Flash: Steuerliche Vorhaben im Regierungsprogramm 2020 – 2024

Tax Flash 1/2020

Am heutigen Tag wird die neue österreichische Bundesregierung, gebildet von den Koalitionsparteien ÖVP und Grünen, angelobt. Im Regierungsprogramm werden in einem gesonderten Teil auf acht Seiten eine Steuerreform und eine Steuerentlastung angekündigt. Interessante steuerliche Aspekte finden sich aber auch in anderen Kapiteln. Wir möchten Ihnen daher die wesentlichen geplanten steuerlichen Änderungen im Überblick darstellen. Die jeweilige gesetzliche Umsetzung bleibt abzuwarten.

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Für den Inhalt verantwortlich

Christoph Plott

Partner, Head of Tax

KPMG Austria

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Steuerentlastung

  • Reduktion Einkommensteuertarif

    Wie bereits von der vorangehenden Bundesregierung geplant („Entlastung Österreich“) sollen die erste, zweite und dritte Stufe des Einkommensteuertarifs von 25 % auf 20 %, von 35 % auf 30 % und von 42 % auf 40 % reduziert werden. Dies führt zu einer Entlastung von Einkommensteuer- und Lohnsteuerpflichtigen abhängig vom Einkommen von bis zu EUR 1.580 p.a. Ein konkreter Zeitpunkt der Umsetzung ist nicht angeführt. Bei „Entlastung Österreich“ wäre geplant gewesen, im Jahr 2021 die erste Stufe von 25 % auf 20 % abzusenken mit einer Steuerentlastung von EUR 350 p.a. und im Jahr 2021 die zweite und dritte Stufe abzusenken mit einer weiteren Steuerentlastung von bis zu EUR 1.230 p.a. Ob dieser Zeitplan nunmehr auch vorgesehen ist, muss abgewartet werden.

    Hinsichtlich einer automatisierten Abgeltung der kalten Progression wird die „Prüfung einer adäquaten Anpassung der Grenzbeträge für die Progressionsstufen auf Basis der Inflation der Vorjahre unter Berücksichtigung der Verteilungseffekte angekündigt“.

  • Reduktion Körperschaftsteuersatz

    Wie bereits bei „Entlastung Österreich“ angekündigt, ist weiterhin vorgesehen, die Körperschaftsteuer auf 21 % zu senken. Dies entspricht der durchschnittlichen Körperschaftsteuerbelastung auf EU-Ebene. Der Zeitpunkt der Absenkung bleibt offen. Bei „Entlastung Österreich“ war ein Absenken auf 23 % im Jahr 2022 und auf 21 % im Jahr 2023 vorgesehen.

  • Ausweitung Gewinnfreibetrag

    Für den 13 %igen Gewinnfreibetrag, der von Einkommensteuerpflichtigen bei gewerblichen und selbständigen Einkünften in Anspruch genommen werden kann, ist ab einem Gewinn  von EUR 30.000 erforderlich, dass Investitionen ins Betriebsvermögen (zB Betriebs- und Geschäftsausstattung, Anlagen, Wohnbauanleihen, etc.) getätigt werden. Diese Grenze soll auf EUR 100.000 heraufgesetzt werden, sodass erst ab einem Gewinn von EUR 100.000 ein Investitionserfordernis besteht. Der Zeitpunkt der Umsetzung bleibt hier ebenfalls offen. Bei „Entlastung Österreich“ wäre eine Umsetzung im Jahr 2022 vorgesehen gewesen.

  • Sonstige Maßnahmen der Steuerentlastung
    • Es wird die Erhöhung der Untergrenze des im Jahr 2019 eingeführten Familienbonus von EUR 250 auf EUR 350 pro Kind und des Gesamtbetrages von EUR 1.500 auf EUR 1.750 pro Kind angekündigt.
    • Es soll eine Kapitalertragsteuer-Befreiung für ökologische bzw. ethische Investitionen („Green Bonds“) umgesetzt werden. Eine Ausarbeitung der entsprechenden Kriterien soll noch erfolgen.
    • Wie bereits bei „Entlastung Österreich“ als Maßnahme für 2022 angekündigt, soll analog der Begünstigung für die Beteiligung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern am Kapital eines Unternehmens (derzeit bis EUR 3.000 Befreiung von Lohnsteuer, Sozialversicherung und Lohnnebenkosten) alternativ auch die Möglichkeit geschaffen werden, die Belegschaft am Gewinn zu beteiligen.
    • Einführung eines Gewinnrücktrages für Einnahmen- und Ausgabenrechner analog zur Lösung für Künstlerinnen und Künstler (§ 37 Abs 9 EStG): Auf Antrag können die Einkünfte auf die beiden voranliegenden Jahre und das Veranlagungsjahr verteilt werden, um dadurch eine Progressionsglättung zu erzielen. 
    • Sicherstellung der sozialen Absicherung für die Landwirtschaft sowie Ermöglichung der 3-Jahres-Verteilung für Gewinne in der Landwirtschaft.


Ökosoziale Steuerreform

Weiters wird eine ökosoziale Steuerreform angekündigt, wobei nur zum Teil bereits konkrete Maßnahmen angeführt sind:

  • Die Flugticketabgabe (derzeit Kurzstrecke EUR 3,50; Mittelstrecke EUR 7,50; Langstrecken EUR 17,50) soll auf EUR 12 pro Flugticket vereinheitlicht werden.
  • Die NoVA soll ökologisiert werden (Erhöhung, Spreizung, Überarbeitung CO2-Formel ohne Deckelung).
  • Die Ökologisierung der bestehenden LKW-Maut (zB durch stärkere Spreizung nach Euroklassen) soll erfolgen.
  • Die Ökologisierung des Dienstwagenprivilegs für neue Dienstwägen (stärkere Anreize für CO2-freie Dienstwägen) soll erfolgen.
  • Ökologisierung und Erhöhung der Treffsicherheit des Pendlerpauschales
  • Ausarbeitung sektoral differenzierter Entlastungsmaßnahmen für Unternehmen und Private, um sicherzustellen, dass es keine Mehrbelastungen für die Wirtschaft und für Private gibt, bei gleichzeitiger Wahrung des CO2-Lenkungseffektes


Steuerstrukturreform

Weiters wird wieder eine Steuerstrukturreform mit den folgenden Maßnahmen angekündigt:

  • Neukodifikation des Einkommensteuergesetzes
  • Vereinfachung der Besteuerung von Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) und des Feststellungsverfahrens
  • Zusammenfassung der selbständigen Einkünfte und der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu einer Einkunftsart
  • Zusammenführung der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen zu „Abzugsfähigen Privatausgaben“


Vereinfachung und moderne Services

Unter diesem Kapital ist unter anderem angekündigt:

  • Digitaler Datenaustausch auf Basis international anerkannter Standards: Für Unternehmen (insbesondere KMU) wird die technische Möglichkeit zur Übermittlung der Daten des Rechnungswesens für eine digitale Prüfung geschaffen (auf freiwilliger Basis und unter Wahrung des Datenschutzes). Dies könnte einen Schritt in Richtung der Möglichkeit einer begleitenden Kontrolle (durchgehende Betriebsprüfung; „Horizontal Monitoring“) auch für KMUs darstellen.
  • Rechtsanspruch auf Betriebsprüfung
  • Prüfungszuständigkeit für Privatstiftungen bei der Großbetriebsprüfung
  • Modernisierung der Bundesabgabenordnung
  • Klare Regelungen zur Abgrenzung von Dienst- und Werkverträge
  • Festhalten an Jahressteuergesetzen (Steueränderungen nur einmal im Jahr)


Rechtssicherheit und Entlastung für Selbstständige und KMUs

In diesem Kapitel sind als Teil der Entlastungen auch Steuerentlastungen vorgesehen:

  • Nochmalige Erhöhung der Freigrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) auf EUR 1.000 (2020 erfolgt bereits die Erhöhung von EUR 400 auf EUR 800), mit dem Ziel einer weiteren Erhöhung auf EUR 1.500 für GWG mit besonderer Energieeffizienzklasse
  • Leichtere Absetzbarkeit von Arbeitszimmern: Die steuerliche Absetzbarkeit von Arbeitszimmern zuhause (anteilig am Gesamtwohnraum) soll ausgeweitet werden, indem analysiert wird, ob die derzeit bestehenden Voraussetzungen „ausschließliche, berufliche Nutzung“ und „Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit“ noch zeitgemäß sind bzw. wie diese Regelung vereinfacht und der heutigen Arbeitswelt angepasst werden kann. Eine Pauschalierung soll angestrebt werden.
  • Vereinfachung ausgewählter sonstiger Bezüge (zB Vergleiche, Kündigungsentschädigungen, etc.) mit dem Ziel, die Komplexität zu reduzieren. Daher soll durch eine einheitliche Besteuerung mittels pauschalen Steuersatzes eine Vereinfachung erreicht werden. Die derzeit bestehende begünstigte Besteuerung des 13. und 14. Bezuges („Urlaubs- und Weihnachtsgeldes“) soll erhalten bleiben.
  • Modernisierung der Gewinnermittlung, zB die „Unternehmensgesetzbuch-Bilanz“ und die „Steuerbilanz“ sollen stärker zusammengeführt werden („Einheitsbilanz“) (ua abweichende Wirtschaftsjahr für alle Bilanzierer, Harmonisierung der Firmenwertabschreibung).


Ankündigung von steuerlichen Maßnahmen in anderen Kapiteln

  • Im Kapitel „Wohnen-Eigentumsbildung fördern“ wird die Verkürzung des Vorsteuerberichtigungszeitraumes von 20 auf 10 Jahre beim Erwerb von Mietwohnungen mit Kaufoption angekündigt.
  • Im Kapitel Kapitalmarkt wird die Erarbeitung einer Behaltefrist für die Kapitalertragsteuerbefreiung für Kursgewinne bei Wertpapieren und Fondsprodukten angekündigt: Bis zum Budgetbegleitgesetz 2011 waren Kursgewinne nach einer Frist von einem Jahr steuerfrei. Nunmehr könnte diese Steuerfreiheit wieder eingeführt werden aber nach einer längeren Behaltefrist zB von 5 oder 10 Jahren.
  • Weiters wird im Kapitel Kapitalmarkt angeführt, dass sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene dafür einsetzen wird, dass die Trennlinie zwischen umsatzsteuerfreien Bankumsätzen und Nicht-Bankumsätzen besser ausgearbeitet wird, um die Abzugsfähigkeit zu erhalten.
  • Im Kapitel Energie wird die Streichung der Eigenstromsteuer auf alle erneuerbaren Energieträger angekündigt.

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