VwGH zur ermäßigten Grundbucheintragungsgebühr bei Liegenschaftsübertragungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter

VwGH zur ermäßigten Grundbucheintragungsgebühr

Bei Liegenschaftsübertragungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter ermäßigt sich die 1,1 %ige Grundbucheintragungsgebühr von dem im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Kaufpreis auf den 3fachen Einheitswert bzw maximal 30 % des Verkehrswertes. Die Ermäßigung steht allerdings nur zu, wenn sie in der Grundbuchseingabe selbst beantragt wird – eine Erschließbarkeit aus den Beilagen reicht nicht aus (VwGH 09.10.2019, Ra 2019/16/0155).

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Markus Vaishor

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Sachverhalt und Beschwerdeverfahren

Eine ausländische GmbH war Eigentümerin von mehreren Wohnungen in einer Wohnungseigentumsanlage in Österreich. Mit Kaufvertrag wurden die Wohnungen an den Gesellschafter der GmbH übertragen. Da sich der rechtliche Eigentümer der Liegenschaften änderte, wurde eine entsprechende Eintragung im Grundbuch beim zuständigen Bezirksgericht beantragt. Als Bemessungsgrundlage für die 1,1 %ige Grundbucheintragungsgebühr wurden die Kaufpreise der Wohnungen herangezogen (die mit dem 3fachen Einheitswert berechnet wurden).

Im Rahmen einer späteren Überprüfung gelangten die Revisoren zur Auffassung, dass die Kaufpreise unter dem Marktwert der Wohnungen liegen würden. In der Folge wurden aufgrund des Vorliegens von außergewöhnlichen Verhältnissen gem § 26 Abs 3 Gerichtsgebührengesetz (GGG) die durchschnittlich erzielbaren Kaufpreise anstatt der vereinbarten Kaufpreise herangezogen, sodass eine höhere Grundbucheintragungsgebühr vorgeschrieben wurde.

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde von der GmbH und ihrem Gesellschafter vorgebracht, dass es sich im vorliegenden Fall aufgrund der Übertragung einer Liegenschaft zwischen Gesellschaft und ihrem Gesellschafter um einen begünstigten Erwerbsvorgang gem § 26a Abs 1 Z 2 GGG handelt. Die Bemessungsgrundlage für die Grundbucheintragungsgebühr betrage somit bloß das Dreifache des Einheitswertes (maximal 30 % des einzutragenden Rechts). Der Eingabe an das Bezirksgericht wurde der Kaufvertrag beigelegt, woraus dieser Umstand eindeutig erkennbar gewesen sei, da die Berechnung der Kaufpreise auf Grundlage des 3fachen Einheitswerts erfolgte.

VwGH 09.10.2019, Ra 2019/16/0155

Der VwGH wies mit Beschluss die eingebrachte Revision zurück. Nach der Rechtsprechung des VwGH setze die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a GGG voraus, dass die Ermäßigung „eingangs der Eingabe“; bei Einbringung im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle in Anspruch zu nehmen sei. „Eingabe“ iSd § 26a GGG ist das Grundbuchsgesuch. Eine Erschließbarkeit der Voraussetzung aus den Beilagen des Grundbuchsgesuches reicht nicht aus. 

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