Tax News: EuGH: Die Versagung des Vorsteuerabzuges aufgrund einer (missbräuchlichen?) Lieferkette

EuGH: Versagung des Vorsteuerabzuges

Der EuGH hat im Urteil vom 10. Juli 2019 (C-273/18 SIA Kuršu zeme) entschieden, dass eine für die Steuerbehörden lange Lieferkette, bei der es zu keinem Steuervorteil der beteiligten Gesellschaften kommt, nicht ausreicht, um einen Umsatz als missbräuchlich einzustufen.

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Esther Freitag

Partnerin, Tax

KPMG Austria

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In dem gegenständlichen Fall (C-273/18 SIA Kuršu zeme) erwarb SIA, eine lettische Gesellschaft, Gegenstände von einer anderen lettischen Gesellschaft und machte für diese Umsätze den Vorsteuerabzug geltend. Der erste Lieferant der Gegenstände war UAB, eine litauische Gesellschaft. Daraufhin wurden die Waren über drei weitere lettische Gesellschaften zu dem Enderwerber SIA geliefert. SIA organisierte den Transport und erhielt die Verfügungsmacht über die Waren in einem Lager von dem Erstverkäufer, UAB.

Die Steuerbehörde konnte keine logische Erklärung für diese Umsatzkette finden und war der Auffassung, dass die Zwischengesellschaften keine Tätigkeiten beim Erwerb der fraglichen Gegenstände ausgeübt hätten. SIA hätte nicht verborgen bleiben können, dass es sich bei der Kette um eine Kette künstlicher Natur handeln muss. Die Steuerbehörde nahm eine direkte Lieferung des Erstverkäufers an SIA an, die als innergemeinschaftlichen Erwerb zu qualifizieren ist, erhöhte die festgesetzte Umsatzsteuer und setzte die geltend gemachten Vorsteuerabzug herab.

Die Steuerbehörden konnten jedoch nicht angeben, welchen Steuervorteil eine der beteiligten Gesellschaften erhalten haben sollte. Selbst wenn es sich bei dem Erwerb um einen innergemeinschaftlichen Erwerb handle, wäre SIA zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der EuGH beschäftigte sich mit der Frage, ob eine missbräuchliche Praxis vorliegt zu versagen ist, wenn der Erwerb von Gegenständen am Ende einer Kette von Verkäufen ist und der letzte Erwerber die Gegenstände aus einem Warenlager des ersten Lieferanten erhalten hat, oder die Steuerbehörde daraus noch einen etwaig ungerechtfertigten Steuervorteil für den Steuerpflichtigen oder eine andere Person nachweisen muss.

Der EuGH erinnerte daran, dass der Vorsteuerabzug ein fundamentaler und uneinschränkbarer Grundsatz im Mehrwertsteuersystem ist. Die Mitgliedsstaaten haben jedoch das Recht den Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund von objektiven Umständen feststeht, dass das Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wurde.

Für die Feststellung, ob eine missbräuchliche Praxis vorliegt, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Einerseits müssen die Umsätze einen Steuervorteil zum Ergebnis haben, das dem Ziel der jeweiligen Bestimmung zuwiderläuft, andererseits muss sich aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ergeben, dass mit den fraglichen Umsätzen lediglich ein Steuervorteil bezweckt wurde.

Die Tatsache, dass die Waren nicht unmittelbar vom Rechnungsaussteller übergeben wurden, ist nicht notwendigerweise eine Folge einer betrügerischen Verschleierung des tatsächlichen Lieferanten.

Der EuGH führte weiters aus, dass in dem vorliegenden Fall die Steuerbehörde weder dargetan hat, worin der ungerechtfertigte Steuervorteil bestehen soll, noch welchen Steuervorteil die anderen in der Kette involvierten Gesellschaften erhalten haben sollen. Aus diesem Grund können das Vorliegen einer Lieferkette und der Erhalt der Waren von einer anderen Gesellschaft als tatsächlich auf der Rechnung ausgewiesen, nicht zur Schlussfolgerung von Missbrauch führen. Das Recht auf Vorsteuerabzug kann somit nicht versagt werden.

Nachdem es sich bei dieser Lieferkette um ein Reihengeschäft handelt, hat das nationale Gericht festzustellen, welche Lieferung als bewegte Lieferung zu qualifizieren ist. Sofern die Lieferung SIA als innergemeinschaftliche Lieferung zu qualifizieren ist, kann SIA den Vorsteuerabzug nicht allein auf Grundlage der in der Rechnung des Lieferanten inkorrekt ausgewiesenen Umsatzsteuer geltend machen, sondern muss die Rückzahlung nach nationalem Recht von dem Aussteller der Rechnung verlangen. Nur bei Zahlungsunfähigkeit des Rechnungsausstellers kann SIA den Anspruch unmittelbar an die Steuerbehörde richten, sofern die Umsatzsteuer an die Steuerbehörde entrichtet worden ist.

Anmerkung:

Dieses Urteil betont die Bedeutung des fundamentalen Grundsatzes des Mehrwertsteuersystems, dass Unternehmern das Recht auf Vorsteuerabzug zusteht. Von diesem Grundsatz darf nur abgewichen werden, wenn eine missbräuchliche Praxis tatsächlich von den Steuerbehörden nachgewiesen werden kann. Eine für die Steuerbehörde nicht nachvollziehbare Lieferkette ohne Bewirkung eines Steuervorteils stellt keine missbräuchliche Praxis dar. 

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