Tax News: BFG: Tageweise Aliquotierung der Vorsteuerkorrektur ist angemessen

BFG: Tageweise Aliquotierung der Vorsteuerkorrektur ist

Das BFG hat in seinem Erkenntnis vom 23. September 2019 (RV/7103170/2016) festgestellt, dass eine tageweise Aliquotierung der Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs 10 UStG geboten ist, wenn eine monatliche Vorsteuerkorrektur kein sachgerechtes Ergebnis zeitigen würde.

1000
Esther Freitag

Partnerin, Tax

KPMG Austria

Kontaktformular
Wanderer

Der Beschwerdeführer machte in den Jahren 2005 – 2007 aus der Errichtung eines zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze verwendeten Wohnhauses Vorsteuern geltend. Am 30. Dezember 2014 kam es bezüglich der „unternehmerischen Verwendung“ des Gebäudes zu einer „Änderung der Verhältnisse“, da der Beschwerdeführer das Wohnhaus mit Schenkung an seine Mutter übertragen hat.

Der Umsatzsteuerbescheid für das erste betroffene Jahr 2014 wurde eingangs ohne Vorsteuerberichtigung erlassen. Das Finanzamt erließ am 13. Jänner 2016 gegen den USt-Bescheid 2014 einen Aufhebungsbescheid und hat zugleich einen neuen USt-Bescheid 2014 erlassen, in dem eine negative Vorsteuerkorrektur für 2005 – 2007 iHv insgesamt EUR 1.784,76 festgesetzt wurde.

Der Beschwerdeführer erhob gegen die beiden Bescheide Beschwerden und brachte im Wesentlichen vor, dass das Finanzamt das gesamte Jahr 2014 zum Gegenstand der Vorsteuerkorrektur gemacht habe. Die Auffassung des Finanzamtes beruhe lediglich auf den Umsatzsteuerrichtlinien, wonach die unecht steuerbefreite Veräußerung jeweils zu einer gesamten „Jahresberichtigung“ führe. Diese Auffassung widerspreche nach dem Beschwerdeführer sowohl der einschlägigen Literatur (zB Ruppe/Achatz, UStG3, § 12 Tz 180; Prodinger in SWK 2001, 507; Krumenacker in ÖStZ 2006, 414), als auch der Judikatur des EuGH. Die Finanzverwaltung hat dabei keine Rücksicht darauf genommen, dass die Schenkung vom 30. Dezember 2014 dazu führt, dass das Gebäude im Jahr 2014 tatsächlich höchstens 2 Tage für steuerbefreite Umsätze verwendet wurde. Im Umkehrschluss sei das Gebäude zumindest 363 Tage für steuerpflichtige Umsätze, die zu keiner Berichtigung führen, verwendet worden.

Der Beschwerdeführer verweist zudem auf die Grundprinzipien des Mehrwertsteuerrechts, die eine Aliquotierung gebieten. Ebenso nimmt er auf eine Entscheidung des UFS vom 26. Juni 2008 (RV/0379-L/03) Bezug, in dem dieser zum Ergebnis kommt, dass die bisherige Interpretation der Berichtigung von immer vollen Zehntel zu systemwidrigen Ergebnissen führt. Vielmehr sei die Bestimmung so auszulegen, dass das Zehntel bzw. die restlichen Zehntel lediglich die Ausgangsbasis für eine Berichtigung darstellen.

Das BFG (RV/7103170/2016) wiederholt in seiner Begründung eingangs die ständige Rechtsprechung, wonach eine Berichtigung gem. § 12 Abs 10 UStG sowohl zu Gunsten, als auch zu Lasten des Unternehmers möglich ist. Zudem bekräftigt er die Entscheidung des UFS vom 26. Juni 2008 (RV/0379-L/03), wonach der Gesetzestext nicht zwingend eine volle Berichtigung für das gesamte Jahr vorsieht.

Das BFG stellt sodann fest, dass im streitgegenständlichen Sachverhalt das Gebäude im Jahr 2014 lediglich zwei Tage für steuerbefreite Umsätze verwendet wurde und daher eine tagesweise Aliquotierung der Vorsteuerberichtigung angemessen ist. Da zu dieser Frage eine höchstgerichtliche Rechtsprechung fehlt, ist die Revision zulässig.

Anmerkung:

Wie in der Literatur schon lange vertreten, hat nun auch das BFG die Frage einer Vorsteuerkorrektur auch für Zeiträume unter einem Monat bejaht, wenn dadurch ein sachgerechteres Ergebnis erzielt wird. Ob eine „tagesweise Korrektur“ der Vorsteuer auch in Fällen außerhalb dieser Fallkonstellation anzuwenden ist, bleibt abzuwarten.

So kontaktieren Sie uns