Tax News: EuGH: Subvention als Entgelt von dritter Seite

EuGH: Subvention als Entgelt von dritter Seite

Der EuGH hat im Urteil vom 9. Oktober 2019, C GmbH & Co. KG, C-eG entschieden, dass bei der Lieferung von Gegenständen durch eine Erzeugerorganisation an ihre Mitglieder, bei denen die Mitglieder nur einen Teil des Gesamtpreises der Gegenstände zahlen und der restliche Teil des Gesamtpreises von einem Betriebsfonds gezahlt wird, der von dem Betriebsfonds gezahlte Betrag als Teil der Gegenleistung für die Lieferung zählt und es sich hierbei um eine unmittelbar mit dem Preis zusammenhängende Subvention von Dritten handelt.

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Für den Inhalt verantwortlich

Esther Freitag

Partnerin, Tax

KPMG Austria

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Die Erzeugerorganisationen C GmbH & Co. KG sowie C eG sind als Großhändler für Obst und Gemüse tätig und betreiben einen Betriebsfonds, der je zur Hälfte aus den Beiträgen der Mitglieder (Erzeuger) und aus finanziellen Beihilfen der EU finanziert wird und der Finanzierung von Investitionen in den Betrieben der Mitglieder dient. C GmbH & Co. KG und C eG erwarben direkt bei den Vorlieferanten Investitionsgütern für ihre Mitglieder und stellten diesen 50 % bzw 75 % der Anschaffungskosten in Rechnung. Die restlichen Kosten wurden durch den Betriebsfonds finanziert. Die Mitglieder waren für eine bestimmte Dauer verpflichtet, ihre Erzeugnisse zur Vermarktung an C GmbH & Co. KG und C eG zu liefern und einen Beitrag zur Finanzierung des Betriebsfonds (1,75 % bzw 3 % vom Verkaufspreis der Erzeugnisse) zu zahlen. C GmbH & Co. KG und C eG machten den vollen Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Vorlieferanten geltend, stellten aber nur die Umsatzsteuer für die von den Mitgliedern entrichteten Beträge in Rechnung. Die deutsche Finanzbehörde und das Finanzgericht vertraten die Ansicht, dass auch die durch den Betriebsfonds geleisteten Beträge der Umsatzsteuer unterlagen. Der EuGH hat sich im vorliegenden Fall mit der Frage beschäftigt, ob die Zahlungen des Betriebsfonds Teil der Bemessungsgrundlage gem Art 73 MwStSyst-RL (ehemals Art 11 Teil A Abs 1 lit a 6. MwSt-RL) sind.

Eingangs führt der EuGH (verb Rs C-573/18 und C-574/18) an, dass Art 73 MwStSyst-RL darauf abzielt, den gesamten Wert der Gegenstände/Dienstleistungen der Umsatzsteuer zu unterwerfen und zu vermeiden, dass Subventionen zu einer geringeren Steuerlast führen. Das Erfordernis des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Subvention und dem Preis ist erfüllt, wenn die Subvention „gerade für die Lieferung eines bestimmten Gegenstands oder die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung gezahlt wird“. Weiters muss die Subvention dem Abnehmer des Gegenstands oder Dienstleistungsempfänger in Form eines niedrigeren Preises „zugutekommen“.

Unmittelbar mit dem Preis zusammenhängende Subventionen gem Art 73 MwStSyst-RL sind von Dritten gezahlte Subventionen, die vollständig oder teilweise die Gegenleistungen für Lieferungen oder Dienstleistungen sind. Diese sind Teil der Bemessungsgrundlage.

Die von dem Betriebsfonds für die Investitionsgüter an die Erzeugerorganisationen geleisteten Zahlungen, sind den jeweiligen Mitgliedern zugutegekommen, da die Erzeugerorganisationen den für die Güter von den Mitgliedern verlangten Preis genau um die von dem Betriebsfonds geleistete Zahlung gekürzt haben und somit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Lieferung und Gegenleistung vorliegt. Die Erzeugerorganisationen erhielten als Gegenleistung zum einen den verminderten Preis von den Mitgliedern und zum anderen die Zahlungen von dem Betriebsfonds. Die Zahlungen von dem Betriebsfonds erfolgten ausschließlich zum Zweck der Lieferung der Investitionsgüter und hängen daher unmittelbar mit dem Preis zusammen. Zudem ist der Betriebsfonds als „Dritter“ iSd Art 73 MwStSyst-RL zu qualifizieren, da der Fonds rechtsfähig ist und von den Erzeugerorganisationen nicht zu persönlichen Zwecken genutzt werden kann.

Dieses Ergebnis ist zudem iSd Mehrwertsteuerneutralität, da der Erwerb von Investitionsgütern mit und ohne Zwischenschaltung einer Erzeugerorganisation zur selben Mehrwertsteuerbelastung bei den Erzeugern führt.

Anmerkung:

Der EuGH befasst sich in dem Urteil in der Rs C GmbH & Co. KG, C-eG mit der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung einer teilweise durch EU-Beihilfen subventionierten Lieferung und erläutert in diesem Zusammenhang die Beurteilung des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Preis und Subvention gem Art 73 MwStSyst-RL (ehemals Art 11 Teil A Abs 1 lit a 6. MwSt-RL).

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