Tax Flash: EuGH: Auslagerung des Betriebes von Geldausgabeautomaten ist nicht steuerbefreit

EuGH: Auslagerung des Betriebes von Geldausgabeautomate

Der EuGH hat im Urteil vom 3. Oktober 2019, Cardpoint (C-42/18) entschieden, dass an eine Bank erbrachte Leistungen iZm der Aufstellung, Wartung, Befüllung und Ausstattung mit Hard- und Software der Geldausgabeautomaten sowie die Weiterleitung von Autorisierungsanfragen betreffend Bargeldabhebungen und Vornahme der Bargeldauszahlung nicht von der Steuerbefreiung für Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr gem Art 135 Abs 1 lit d MwStSyst-RL umfasst sind.

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Für den Inhalt verantwortlich

Esther Freitag

Partnerin, Tax

KPMG Austria

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Im vorliegenden Fall (C-42/18) hat das deutsche Unternehmen Cardpoint GmbH (im Folgenden Cardpoint) Leistungen iZm dem Betrieb von Geldausgabeautomaten an eine Bank erbracht. Die von Cardpoint erbrachten Leistungen umfassen die Aufstellung, Wartung, Befüllung und Ausstattung mit Hard- und Software der Geldausgabeautomaten, den Transport des von der Bank zur Verfügung gestellten Bargelds sowie die Beratung zum laufenden Betrieb der Automaten. Die Bargeldabhebung erfolgte wie folgt:

  • Die Daten der eingeführten Zahlungskarte werden mittels einer Software eingelesen.
  • Cardpoint prüft diese Daten und stellt Bank-Verlag GmbH eine Autorisierungsanfrage zur Ausführung der Abhebung.
  • Bank-Verlag GmbH leitet die Autorisierungsanfrage an den Bankenverbund weiter, welcher diese wiederum an die Bank weiterleitet, die die Karte ausgegeben hat.
  • Die Bank prüft die Kontodeckung des Karteninhabers und leitet eine Genehmigung oder Ablehnung über dieselbe Übermittlungskette wieder zurück.
  • Bei Genehmigung durch die Bank führt Cardpoint die Bargeldabhebung aus und erzeugt einen Datensatz.
  • Cardpoint übermittelt den Datensatz an die Bank weiter, die den Geldausgabeautomaten betreibt (Kunde von Cardpoint), die wiederum den Datensatz in das System der Deutschen Bundesbank einspielt.
  • Auch Cardpoint gibt einen unveränderbaren Datensatz an die Deutschen Bundesbank weiter. Die Datensätze ermöglichen die Festschreibung der Forderung der Geldausgabeautomaten betreibenden Bank gegenüber der Bank des Karteninhabers.

Der EuGH hatte die Frage zu prüfen, ob die von Cardpoint an die Geldausgabeautomaten betreibende Bank erbrachten Leistungen von der Steuerbefreiung für Umsätze im Zahlungsverkehr gem Art 135 Abs 1 lit d MwStSyst-RL (Art 13 Teil B lit d Nr 3 6. MwSt-RL) umfasst sind.
Eingangs stellt der EuGH fest, dass eine Abhebung an einem Geldausgabeautomaten als ein Zahlungsdienst iSd Unionsrechts zu qualifizieren ist und die Erwägungen zu den Umsätzen im Überweisungsverkehr auch für die Umsätze im Zahlungsverkehr gelten.

Um von dem Anwendungsbereich der Befreiung für Umsätze im Zahlungsverkehr gem Art 135 Abs 1 lit d MwStSyst-RL umfasst zu sein, müssen Leistungen ein „im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes“ sein, das spezifische und wesentliche Funktionen einer Zahlung erfüllt, um Geld zu übertragen sowie rechtliche und finanzielle Änderungen herbeizuführen. Eine rein materielle oder technische Leistung ist von der Befreiung nicht umfasst. Laut EuGH ist das entscheidende Kriterium, ob es durch die Leistung tatsächlich oder potenziell zur Übertragung des Eigentums an dem Geld kommt oder ob die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer solchen Übertragung gegeben sind.

Im gegenständlichen Fall hat Cardpoint die Belastung der Konten nicht selbst vorgenommen, sondern lediglich die Auszahlung der Geldbeträge an den Geldausgabeautomaten durchgeführt. Zudem hat Cardpoint keine Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Transaktion, sondern überträgt lediglich die Daten und befolgt die Anweisungen der Bank. Die von Cardpoint erbachten Leistungen bewirken weder eine Übertragung von Geld, noch führen sie zu rechtlichen und finanziellen Änderungen. Die Überlassung von Banknoten bei der Abhebung an einem Automaten ist nicht als Eigentumsübertragung von Cardpoint an den Karteninhaber zu qualifizieren. Auch die übermittelten Datensätze dienen nur der Information der Deutschen Bundesbank über die durchgeführten Transaktionen, erfüllen aber nicht die Funktionen einer Zahlung. Keinen Einfluss auf die Auslegung der Befreiung hat der Umstand, dass die von Cardpoint erbrachten Leistungen unverzichtbar bei der Bargeldabhebung sind.

Anmerkung:

Der EuGH führt mit dem Urteil in der Rs Cardpoint seine bisherige Rechtsprechungslinie hinsichtlich der engen Auslegung der Befreiung für Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr gem Art 135 Abs 1 lit d MwStSyst-RL fort (siehe dazu EuGH 26.05.2016, C-607/14, Bookit; 25.07.2018, C-5/17, DPAS) und führt wieder die Definition, ab wann ausgelagerte Tätigkeiten von der Steuerbefreiung umfasst sein können, aus . Ausgelagerte Leistungen, die keine Eigentumsübertragung von Geld oder eine Änderung der rechtlichen und finanziellen Verhältnisse bewirken, sind laut EuGH steuerpflichtig. In der Praxis bedeutet dies, dass Outsourcing nach derzeitiger Rechtslage nur in sehr wenigen Fällen von einer Steuerbefreiung umfasst ist. Folglich wird die auf die Leistungen anfallende Umsatzsteuer bei Leistungsempfängern zum Kostenfaktor, die (überwiegend) umsatzsteuerbefreite Leistungen bewirken. Da die einschlägige EU-Richtlinienbestimmung mehrere Jahrzehnte alt ist, berücksichtigt sie die zwischenzeitig eingetretene Arbeitsteiligkeit in der Finanzwirtschaft nicht. Die wieder aufgenommenen Bemühungen der EU-Kommission zur Novellierung der einschlägigen umsatzsteuerlichen Bestimmungen sind daher zu begrüßen. Auf Ergebnisse wird man aber noch Jahre warten müssen.

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