Tax News: EuGH zum Ort der Entstehung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr im Falle eines zollrechtlichen Fehlverhaltens

EuGH zum Ort der Entstehung der Mehrwertsteuer

Der EuGH hat im Urteil vom 10. Juli 2019, C-26/18, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, bestätigt, dass die Erhebung von Einfuhrumsatzsteuer zwar grundsätzlich von den Zollbehörden vorgenommen wird und an die zollrechtlichen Bestimmungen anknüpft, aber primär dem eigenständigen Mehrwertsteuersystem folgt.

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Esther Freitag

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  • Die Klägerin Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung (im Folgenden: FedEX) versandte im Jänner 2008 einfuhrabgabenpflichtige Gegenstände mit den Ursprungsorten Israel, Mexiko und den Vereinigten Staaten zu ihrem Bestimmungsort nach Griechenland. Dabei beförderte FedEX die Waren zunächst per Flugzeug nach Frankfurt am Main, wo am Flughafen eine Umladung in ein anderes Flugzeug für den Weitertransport erfolgte. Mit einem Schreiben vom 23. Oktober 2008 teilte das Zollamt des Flughafens Athen dem Hauptzollamt mit, dass die 18 Sendungen unter Verstoß gegen das Zollrecht nach Griechenland befördert worden seien. Die Waren sind demnach zwar unstreitig nach Griechenland gelangt, das Hauptzollamt Frankfurt am Main (im Folgenden: HZA) stellte jedoch fest, dass bei 14 Sendungen die vorgesehene Gestellung (Art 40 des Zollkodex) in Deutschland nicht erfolgt war und daher ein vorschriftswidriges Verbringen in das Zollgebiet der Union (Art 202 des Zollkodex) vorliege. Die restlichen vier Sendungen wurden unerlaubt vom Verwahrungsort entfernt, sodass nach dem HZA aufgrund dieses zollrechtlichen Fehlverhaltens eine Einfuhrzollschuld (Art 203 des Zollkodex) entstanden sei. FedEx entrichtete die bescheidmäßig festgesetzten Einfuhrzölle und die Einfuhrumsatzsteuer in Deutschland und beantragte die Erstattung dieser Zölle und Steuern. Das HZA lehnte diese Erstattungsanträge jedoch ab. FedEx erhob sodann beim Hessischen Finanzgericht (im Folgenden: FG Hessen) Klage bezüglich der Einfuhrumsatzsteuer.
  • Im Rahmen dieses Rechtsstreites legte das FG Hessen dem EuGH die Frage vor, ob die Einfuhr iSd. MwStSyst-RL voraussetzt, dass der in das Gebiet der Union verbrachte Gegenstand in den Wirtschaftskreislauf der Union eingeht, oder ob die bloße Gefahr, dass der verbrachte Gegenstand in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt, genügt. Da die Frage nur hypothetisch und daher unzulässig ist, beantwortete der EuGH diese Frage nicht. Der Generalanwalt Sánchez-Bordona führte dazu in seinen Schlussanträgen vom 27. Februar 2019 (Rn 44 und 52) aber aus, dass die bloße Gefahr des Eingangs in den Wirtschaftskreislauf nicht genüge.
  • Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die MwStSyst-RL dahin auszulegen ist, dass es, wenn ein Gegenstand in das Gebiet der Union verbracht wird, genügt, dass in einem bestimmten Mitgliedstaat ein zollrechtliches Fehlverhalten in Bezug auf diesen Gegenstand begangen wurde, das zur Entstehung einer Einfuhrzollschuld geführt hat, um anzunehmen, dass dieser Gegenstand in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt ist.
  • In seiner Beantwortung verwies der EuGH auf seine jüngeren Entscheidungen in der Rechtssache Eurogate Distribution und der Rechtssache DHL Hub Leipzig (C-226/14 und C-228/14) sowie auf die Rechtssache Wallenborn Transports (C-571/15) in denen er zu den konkreten Fällen die Entstehung einer Einfuhrumsatzsteuerschuld neben der Zollschuld jeweils verneinte. Angemerkt sei jedoch, dass sich die Waren in diesen Fällen jeweils durchgängig in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren befanden.
  • Der EuGH führte zur zweiten Frage aus, dass aufgrund des zollrechtlichen Fehlverhaltens anzunehmen ist, dass die Waren in diesem Mitgliedstaat (Anm.: Deutschland) in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind. Eine solche Vermutung kann aber widerlegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass trotz des zollrechtlichen Fehlverhaltens der Gegenstand im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats in den Wirtschaftskreislauf gelangt ist. Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass nachgewiesen ist, dass die Gegenstände nach Griechenland, ihrem endgültigen Bestimmungsort, weiterbefördert worden waren, wo sie verbraucht wurden. Die Einfuhrmehrwertsteuer entsteht in diesem Fall nur in diesem anderen Mitgliedstaat (Anm.: Griechenland).

Anmerkung:

Der EuGH hat mit dieser Entscheidung (C-26/18) seine bisherige Rechtsprechung konsequent fortgeführt. Er bestätigt zwar, dass die Einfuhrumsatzsteuer an die zollrechtlichen Bestimmungen geknüpft ist, kommt jedoch in Abweichung dazu zum Ergebnis, dass trotz eines zollrechtlichen Verstoßes die Einfuhrumsatzsteuer nur im endgültigen Bestimmungsort der Ware, wo sie verbraucht wurde, entsteht. 

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