Tax News: Aktuelle VwGH-Judikatur zu Gruppenbesteuerung und Umgründungen

Aktuelle VwGH-Judikatur

In einem wenig beachteten Erkenntnis (VwGH 15.05.2019, Ra 2018/13/0029) hat der VwGH einen Schlusspunkt unter ein Verfahren gesetzt, in dem bereits vor drei Jahren ein Vorerkenntnis (VwGH 28.06.2016, 2013/13/0066) ergangen war: Dabei verfolgt er die Linie der einschränkenden Auslegung des § 9 KStG im Hinblick auf Umgründungen, die den Gruppenträger betreffen, konsequent weiter.

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Für den Inhalt verantwortlich

Bettina Matzka

Partnerin, Tax

KPMG Austria

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Verfahrensgegenständlich war die up-stream Verschmelzung eines Gruppenträgers auf eine gruppenfremde Körperschaft zu einem vom Regel-Bilanzstichtag (31.12.) abweichenden Verschmelzungsstichtag (30.06.2010). Das Finanzamt erklärte die Gruppe als mit der Veranlagung 2009 beendet. Der Antrag auf Fortführung der Unternehmensgruppe aufgrund der Verschmelzung mit der übernehmenden Gesellschaft als Gruppenträger beginnend ab der Veranlagung 2010 wurde genauso abgewiesen, wie der („in eventu“) eingebrachte Antrag auf Feststellung des Bestehens einer Unternehmensgruppe mit der übernehmenden Gesellschaft als Gruppenträger beginnend ab der Veranlagung 2010.

Der UFS schloss sich der Auffassung des Beschwerdeführers an, und begründete dies mit der abgabenrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge (§ 19 Abs 1 BAO) und dem damit verbundenen Abstellen auf den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers (Besitzzeiten-Zusammenrechnung). Diese seien auch für das Entstehen bzw Übernehmen einer ausreichenden finanziellen Verbindung zu berücksichtigen. Gegen das UFS-Erkenntnis wurde Amtsbeschwerde erhoben.

Der VwGH folgte der Ansicht des Finanzamtes und hielt fest, dass der Untergang des Gruppenträgers durch Verschmelzung auf eine gruppenfremden Gesellschaft dessen "Ausscheiden" aus der Gruppe bedeutet. Dies stützte er auf § 9 Abs 5 letzter Satz KStG („Vermögensübertragungen innerhalb der Unternehmensgruppe gelten nicht als Änderung der Voraussetzungen für Gruppenverhältnisse, sofern die Unternehmensgruppe weiterhin finanziell verbunden bleibt.“). Greift diese Bestimmung (wie im Fall der Verschmelzung des Gruppenträgers auf eine gruppenfremde Körperschaft) nicht ein, so der VwGH, beendet ein derartiger Vorgang die Unternehmensgruppe.

Knapp drei Jahre später wurde seitens des VwGH nun auch die gegen das weitere Urteil erhobene Revision als unbegründet abgewiesen (VwGH 15.05.2019, Ra 2018/13/0029; VwGH 28.06.2016, 2013/13/0066). In seiner Begründung beschränkte sich der VwGH auch hier mit dem Verweis auf § 9 Abs 5 KStG: Der dritte Satz der Bestimmung („Steuerlich wirksame rückwirkende Anteilserwerbe und Anteilsübertragungen im Sinne der Abgabenvorschriften sind auch für die Frage der finanziellen Verbindung maßgebend.“) ist nach Meinung des VwGH so auszulegen, dass die finanzielle Verbindung mit dem neuen Gruppenträger erst mit Ablauf des Verschmelzungsstichtages begründet wird. Die im UmgrStG normierte Gesamtrechtsnachfolge ändert daran nach Meinung des VwGH nichts.

Im Ergebnis führt damit die unterjährige Verschmelzung zu einer Stand-Alone-Veranlagung in einem Jahr (sowie zum rückwirkenden Ausscheiden von Gruppenmitgliedern, bei denen die Mindestbehaltefrist noch nicht erfüllt ist).

Die Judikaturlinie des VwGH wurde damit konsequent weiterverfolgt. Ob diese bis ins Letzte überzeugt, bleibt jedoch offen: Der bisher geltende Grundsatz des Fortlaufens von Besitz- und Behaltefristen des Rechtsvorgängers beim Rechtsnachfolger aufgrund der abgabenrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge gilt nach Auffassung des VwGH gemäß § 9 Abs 5 3. Satz KStG für die Gruppenbesteuerung nicht, obwohl dies (weiterhin) für den § 10 KStG unumstritten ist.  

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