Tax News KöR/NPO: Zum geplanten Umbau der Finanzverwaltung - Auswirkungen auf KöR

Tax News KöR/NPO 02/2019

Aufgrund der geplanten Umstrukturierung der Finanzverwaltung können sich ab 1. Juli 2020 Änderungen hinsichtlich der Finanzamtszuständigkeit ergeben. Bei Zweckmäßigkeit kann eine Übertragung der Zuständigkeit zwischen dem Finanzamt Österreich und dem Finanzamt für Großbetriebe angeregt werden. Die Gesetzwerdung bleibt noch abzuwarten.

1000

Für den Inhalt verantwortlich

Kletterer

Grundsätzliches

Im Zuge der anstehenden - wenn auch noch nicht beschlossenen - Reform der Finanzverwaltung kommt es bei dieser zu einer umfassenden Neuordnung ihrer gesamten Organisationsstruktur. 

Als dem BMF nachgeordnete Dienststellen sollen anstatt der Steuer- und Zollkoordination, der 40 Finanz- und 9 Zollämter, der Großbetriebs-prüfung, der Finanzpolizei und der Steuerfahndung zukünftig fünf Ämter (das Finanzamt Österreich, das Zollamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe, das Amt für Betrugsbekämpfung und der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge) eingerichtet werden.

An die Stelle der 39 Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis und des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel treten ab 1. Juli 2020 zwei Abgabenbehörden mit bundesweiter Zuständigkeit, nämlich das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe.

Alle neu eingerichteten Ämter zeichnen sich durch eine bundesweite Zuständigkeit aus.

Bestimmungen zur örtlichen Zuständigkeit erübrigen sich daher vollkommen. Erforderlich sind nur mehr Regelungen der sachlichen Zuständigkeit, die die Aufgabenbereiche der jeweiligen Abgabenbehörden voneinander abgrenzen.

Dabei ist für den Abgabenpflichtigen vor allem die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem Finanzamt Österreich und dem Finanzamt für Großbetriebe von Bedeutung.

Zuständigkeiten

Für Aufgaben, die einem Finanzamt übertragen sind, ist grundsätzlich das Finanzamt Österreich zuständig. Eine Zuständigkeit des Finanzamts für Großbetriebe besteht nur für bestimmte Abgabenpflichtige und auch dann nur für einzelne Abgaben.

Unter anderem ergibt sich eine Zuständigkeit des Finanzamts für Großbetriebe, wenn die Umsätze gem § 61 Abs 1 Z 1 BAO, die ein Abgaben-pflichtiger erklärt, in zwei aufeinander folgenden Jahren
EUR 10 Mio übersteigen. Dies gilt auch für Körperschaften öffentlichen Rechts. In diesem Fall ist das Finanzamt für Großbetriebe auch für sämtliche Betriebe gewerblicher Art der Körperschaft öffentlichen Rechts zuständig.

Unabhängig vom Umsatz ist das Finanzamt für Großbetriebe zuständig für Gemeinnützige Bauvereinigungen nach dem Wohnungs-gemeinnützigkeitsgesetz.

Zudem ist das Finanzamt für Großbetriebe auch zuständig für Angelegenheiten betreffend das Gesundheits- und Sozialbereich Beihilfengesetz (GSBG)

Generell von der Zuständigkeit des Finanzamts für Großbetriebe ausgenommen sind jedoch unter anderem Gebühren iSd GebG oder die Grunderwerbsteuer.

Zuständigkeitsänderung

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann - ähnlich dem bisherigen § 3 AVOG- die Zuständigkeit auf das jeweils andere Finanzamt übertragen werden.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass sämtliche derzeit in Geltung befindlichen Delegierungsbescheide gem § 3 AVOG mit Stichtag 29.06.2020 aufgehoben werden.

Die jeweiligen Zuständigkeiten des Finanzamts Österreich und des Finanzamts für Großbetriebe entsprechen daher mit 01.07.2020 ausschließlich den ihnen in den §§ 60 und 61 BAO zugewiesenen Aufgabenbereichen.

Eine bisher bestehende und auch in Zukunft zweckmäßig erscheinende abweichende Zuständigkeit müsste demnach erneut beim nunmehr zuständigen Finanzamt angeregt werden.

Gerne stehen wir Ihnen für etwaige Rückfragen zur Verfügung. 

So kontaktieren Sie uns