Tax News: BFG: Keine Hauptwohnsitzbefreiung für Diplomaten oder leitende Angestellte internationaler Organisationen, die wie beschränkt Steuerpflichtige zu behandeln sind

BFG: Keine Hauptwohnsitzbefreiung für Diplomaten

Werden Diplomaten bzw höhere Angestellte internationaler Organisationen während ihres Aufenthalts in Österreich kraft Gesetzes wie beschränkt Steuerpflichtige behandelt, kann bei Veräußerung des österreichischen Eigenheims die Hauptwohnsitzbefreiung nicht geltend gemacht werden (BFG 16.05.2018, RV/7105501/2016).

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Markus Vaishor

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Private Grundstücksveräußerungen und Hauptwohnsitzbefreiung

Private Grundstücksveräußerungen sind gem § 29 Z 2 iVm § 30 EStG grundsätzlich zum 30 %igen besonderen Steuersatz steuerpflichtig. Dies gilt gem § 98 Abs 1 Z 7 EStG auch für beschränkt Steuerpflichtige, soweit es sich um die Veräußerung inländischer Grundstücke handelt.

Grundsätzlich sieht die sog „Hauptwohnsitzbefreiung“ des § 30 Abs 2 Z 1 EStG eine Befreiung von der Immobilienertragsteuer für die Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden vor, wenn sie dem Veräußerer durchgehend

  • seit der Anschaffung oder Herstellung (Fertigstellung), mindestens aber seit zwei Jahren (1. Tatbestand) oder
  • für mindestens fünf Jahre innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung (2. Tatbestand)

als Hauptwohnsitz gedient haben, und in beiden Fällen der Hauptwohnsitz aufgegeben wird.

BFG 16.05.2018, RV/7105501/2016

Das BFG kam in dem angeführten Erkenntnis zur Ansicht, dass für die Veräußerung des österreichischen Eigenheims eines nigerianischen Staatsbürgers, ein höherer Angestellter einer internationalen Organisation (OPEC Fonds), dem die gegenständliche Liegenschaft während seiner Tätigkeit in Österreich 5 Jahre lang als Hauptwohnsitz diente, die Hauptwohnsitzbefreiung nicht Anwendung finden kann.

Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:

  • Nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen sowie aufgrund bestehender Sonderregelungen für internationale Organisationen (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationalen Organisationen) sind Diplomaten bzw in leitender Funktion tätige Bedienstete internationaler Organisationen nur mit ihren inländischen Einkünften iSd § 98 EStG (ausgenommen die Dienstbezüge vom Entsendestaat) steuerpflichtig.
  • Nach einschlägiger VwGH-Judikatur verzichtet Österreich bei diesen Personen entgegen der im § 1 EStG enthaltenen Bestimmung grundsätzlich auf sein Recht, deren sämtliche Einkünfte zu besteuern, und zwar auch dann, wenn diese Personen im Inland einen Wohnsitz oder zumindest ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der österreichischen Abgabengesetze haben (VwGH 29.01.1965, 0202/63). Diese Personen sind daher nicht unbeschränkt steuerpflichtig, sondern wie beschränkt Steuerpflichtige zu behandeln.
  • Die Hauptwohnsitzbefreiung setzt allerdings die unbeschränkte Steuerpflicht voraus, da nur unbeschränkt Steuerpflichtige über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland verfügen können.
  • Da der leitende Angestellte des OPEC-Fonds in Österreich als beschränkt steuerpflichtig behandelt wird, kann er schon kraft Gesetzes weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sodass die Hauptwohnsitzbefreiung nicht angewendet werden kann.

Das BFG hat keine Revision an den VwGH zugelassen.

Zusammenfassung

Sind Diplomaten oder leitende Angestellten internationaler Organisationen aufgrund bestehender kodifizierter völkergewohnheitsrechtlicher Bestimmungen während ihrer Tätigkeit in Österreich nur mit ihren inländischen Einkünften iSd § 98 EStG steuerpflichtig, werden sie wie beschränkt Steuerpflichtige behandelt und zwar auch dann, wenn sie im Sinne der österreichischen Abgabengesetze und DBA-Regelungen ihren Wohnsitz oder zumindest ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, und damit grundsätzlich die unbeschränkte Steuerpflicht begründen würden. Bei Veräußerung des österreichischen Eigenheims kann in solchen Fällen die Hauptwohnsitzbefreiung nicht geltend gemacht werden.

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