Tax Personnel News: Hinweise zur zweiten Abrechnung des Beschäftigungsbonus

Hinweise zur zweiten Abrechnung des Beschäftigungsbonus

Unternehmen, die einen Förderungsvertrag für den Beschäftigungsbonus abgeschlossen haben, können jährlich binnen 3 Monaten ab dem individuellen Abrechnungsstichtag eine Abrechnung mit der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) vornehmen. Diese Abrechnung erfolgt (unter Angabe einer Fülle von Daten und teilweise auch Beilagen) ausschließlich online über den aws Fördermanager, wobei hinsichtlich ergänzender Angaben zum Beschäftigtenstand auch eine Bestätigung eines WP/StB erforderlich ist.

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Der österreichische Beschäftigungsbonus konnte zwischen 1. Juli 2017 und 31. Jänner 2018 als Zuschuss zu den Lohnnebenkosten beantragt werden, wenn Unternehmen während dieser Zeitspanne zusätzliche Beschäftigte eingestellt haben, die bereits zuvor im Inland beschäftigt bzw arbeitslos waren oder im Inland ausgebildet wurden. Nunmehr können diesbezüglich nur noch sogenannte Ersatzarbeitskräfte nachnominiert werden. Für die in das Programm aufgenommenen Arbeitnehmer kann der Zuschuss – für insgesamt jeweils 3 Beschäftigungsjahre – bei der aws beantragt werden, wobei sogenannte Abrechnungsstichtage einzuhalten sind. Erster Abrechnungsstichtag konnte frühestens der 30.06.2018 sein, wenn das erste förderungsfähige Beschäftigungsverhältnis bereits am 01.07.2017 begonnen hat. Der erste Abrechnungsantrag war binnen 3 Monaten über den elektronischen Fördermanager bei der aws einzubringen und abzuspeichern, was im gewählten (frühestmöglichen) Beispiel bis zum 30.09.2018 zu erledigen war. Wir haben dazu schon bisher umfangreich informiert (TPN 3/20178/20172/2018, 6/2018, 10/2018 und zuletzt 14/2018).

Nunmehr nähert sich der zweite Abrechnungsstichtag (frühestens 30.06.2019) und wiederum kann über den elektronischen Fördermanager binnen 3 Monaten ein Abrechnungsantrag bei der aws gestellt werden. Jeder Förderungswerber erhält dazu ab dem neuen Abrechnungsstichtag (und zusätzlich 6 Wochen danach, falls bis dahin keine Abrechnung eingelangt ist) ein Mail der aws – allerdings nur an die im Fördermanager genannte Ansprechperson. Sollte sich diese geändert haben, funktioniert das Verständigungsverfahren nur, wenn dort die Adresse des Nachfolgers / der Nachfolgerin hinterlegt wurde. Die Fragen und Antworten zur Abrechnung (FAQ) wurden grundlegend überarbeitet und werden auf www.beschaeftigungsbonus.at demnächst veröffentlicht.

Auch wenn im Vorjahr zum 1. Abrechnungsstichtag (beispielsweise wegen Aussichtslosigkeit infolge nicht darstellbarem Beschäftigungszuwachs) kein Antrag gestellt worden ist, kann ein Anspruch auf einen Lohnnebenkostenzuschuss für die zweite Abrechnungsperiode bestehen. Mittlerweile könnte ein Beschäftigtenstand vorliegen, der gegenüber dem Referenzwert positiv ist - im Fördermanager wird es diesbezüglich neuerdings eine unverbindliche „Einstiegsfrage“ geben, um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.
In diesem Zusammenhang weisen wir auf TPN 14/2018 hin, wonach der Beschäftigtenstand am Abrechnungsstichtag nicht unbedingt höher sein muss als der Referenzwert, weil die aws auch solche zur Förderung angemeldete Arbeitsverhältnisse mittels „Korrekturfaktor“ berücksichtigt, die am Abrechnungsstichtag zwar bereits beendet sind, in der Abrechnungsperiode aber durchgehend mehr als vier Monate aufrecht waren.

Im Fördermanager sind zahlreiche Erklärungen (sogenannte „chatbots“) integriert. Zu erwarten ist, dass sich das Prozedere diesmal deutlich vereinfacht gestalten wird:

  • Beim Ausfüllen werden vom Förderungswerber aufgrund der nunmehr vorliegenden monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen (mBGM) weniger Angaben verlangt, weil die aws Überprüfungen aus Hauptverbandsdaten vornehmen kann. Auch Beilagen werden primär nur mehr bei Ersatzarbeitskräften benötigt, weil – falls überhaupt erforderlich - Nachweise zur Förderfähigkeit der einzelnen Personen meist schon im Vorjahr erbracht worden sind. 
  • Wenn bereits binnen 3 Monaten nach dem ersten Abrechnungsstichtag ein Antrag gestellt wurde und dabei „ergänzende Angaben“ zu Beschäftigtenständen zu konkreten Stichtagen (Angaben zu karenzierten Arbeitnehmern einschließlich Arbeitnehmerinnen im Mutterschutz, Arbeitnehmer im Papamonat oder sonstigem unbezahlten Urlaub und einschließlich langzeitkranken Arbeitnehmern ohne SV-Pflicht; Personen im Präsenz- bzw- Zivildienst) gemacht wurden, fällt die erforderliche Bestätigung eines StB/WP nunmehr idR kleiner aus.
  • Wurde voriges Jahr kein Antrag gestellt, müssen die ergänzenden Angaben auch noch zu den historischen Stichtagen aus dem zugrundeliegenden (und mittlerweile genehmigten) Antrag nachgeholt werden.
  • Der Eintrag der zu ergänzenden Kopfzahlen im Fördermanager ist auf dem dafür im Fördermanager vorgesehenen Formular auszudrucken, seitens eines StB/WP auf ihre Korrektheit überprüfen und firmenmäßig unterfertigen zu lassen, hinsichtlich der weiteren Angaben auch selbst zu unterschreiben und anschließend wieder im Fördermanager hochzuladen.
  • Im Fall einer Umgründung in den letzten drei Jahren (Betriebsübergang) sind stattdessen Gesamtzahlen der vollversicherungspflichtigen Beschäftigten einzutragen und bestätigen zu lassen.
  • Bitte abschließend nicht auf das „Abrechnung absenden“ vergessen!

Auch weiterhin können u.a. folgende Überlegungen hilfreich sein:

  • Die Möglichkeit zur Benennung von Ersatzarbeitskräften sollte stets voll ausgeschöpft werden: Wenn ein ursprünglich zur Förderung angemeldeter, mittlerweile aber ausgeschiedener Arbeitnehmer zumindest 4 Monate beschäftigt war, darf an seiner Stelle (im Rahmen des reservierten Förderungsvolumens, unabhängig von der Funktion aber mit Dienstbeginn frühestens ab dem Ausscheiden des ursprünglich nominierten Arbeitnehmers) eine andere Person nachnominiert werden (siehe dazu TPN 2/2018). Im Abrechnungsteil des Fördermanagers ist dazu eine Nachmeldungsmöglichkeit enthalten. Erfolgt die Nachmeldung nicht binnen 14 Tagen vor dem Ende der Antragsfrist, geht sich die Anpassung des Fördervertrages nicht rechtzeitig aus und die aws würde für die Ersatzarbeitskraft keine Förderung abrechnen.
  • Eine Überprüfung der im Förderungsmanager angeführten förderungsfähigen Arbeitnehmer kann u.E. auch weiterhin (bzw jedenfalls bei nunmehrig erstmaliger Antragstellung) nicht schaden, denn die aws hat fallweise aufgrund ihrer Datenlage Personen zu Unrecht ausgeschieden. Ist dies geschehen, sollte sich das Unternehmen möglichst umgehend mit der aws in Verbindung setzen, um diese Fälle zu klären.
  • Insbesondere bei Umgründungen sollte auf die Auswirkungen auf den Beschäftigungsbonus geachtet und rechtzeitig mit der aws Kontakt aufgenommen werden. Die neuen FAQ werden ein ganzes Kapitel zu den verschiedenen Umgründungsfällen (Übernahmen, Verschmelzungen, Spaltungen) enthalten.
  • Bei Erhalt der konkreten Förderung sollte überprüft werden, ob jeweils die gesamte erwartete Summe gefördert wurde. Eine gegenüber der Erwartung stärkere Aliquotierung des Beschäftigungsbonus (oder gar ein Nullergebnis) kann daran liegen, dass die aws auf Grund des eigenständigen Datenabrufes vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger von anderen Beschäftigtenständen ausgeht als der Förderungswerber. Dabei ist jeder einzelne „Kopf“ an Abweichung entscheidend und eine „Reparatur“ durch Erhebung eines Einspruchs möglich (formlos einzubringen binnen 14 Tagen nach Erhalt des aws-Informationsschreibens zur geprüften Forderung).

Wir stehen Ihnen gerne auch zur Unterstützung bei der zweiten (von voraussichtlich vier) Abrechnung(en) des Beschäftigungsbonus zur Verfügung und weisen nochmals darauf hin, dass – ähnlich der seinerzeitigen Bestätigung auf dem Antragsformular – eine WP/StB-Bestätigung zur Korrektheit der ergänzenden Angaben zu den Beschäftigungsständen benötigt wird.

Als Ansprechpersonen für die Unterstützung bei der Abrechnung des Beschäftigungsbonus stehen Ihnen primär folgende Personen zur Verfügung:

Dr. Tatjana Schrefl
Senior Tax Manager 

MMag. Christoph Heugenhauser
Senior Tax Manager 

Mag. Carl-Georg Vogt, MBA
Tax Manager

Andrea Fraberger, LL.B. (WU)
Assistant Tax Manager

Dominik Huber
Assistant Tax Manager 

Mag. Christian Josef Mahringer
Assistant Tax Manager 

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