Tax News: Neuorganisation der österreichischen Abgabenbehörden

Neuorganisation der österreichischen Abgabenbehörden

Das BMF hat ein Gesetzespaket zur Neuorganisation der Finanz- und Zollverwaltung zur Begutachtung versandt. Dadurch wird ua ein eigenes Gesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung erlassen. Das AVOG 2010, welches bisher die behördlichen Zuständigkeitsregeln enthielt, wird aufgehoben. Die Abgabenbehörden und ihre Zuständigkeiten werden nun in Abschnitt 2 der BAO (§§ 49 bis 64 BAO) geregelt. Durch das Gesetzespaket werden fünf Ämter eingerichtet: das Finanzamt Österreich, das Zollamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe, das Amt für Betrugsbekämpfung und der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge. Zahlreiche Gesetze werden aufgrund der Neustrukturierung der Finanzverwaltung angepasst. Die Neuorganisation der Finanz- und Zollverwaltung soll mit 1. Jänner 2020 in Kraft treten.

1000

Für den Inhalt verantwortlich

Clemens Endfellner

Senior Manager, Tax

KPMG Austria

Kontaktformular
Climber

Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage sollen als dem BMF nachgeordnete Dienststellen anstatt der Steuer- und Zollkoordination, der 40 Finanz- und 9 Zollämter, der Großbetriebsprüfung, der Finanzpolizei und der Steuerfahndung zukünftig fünf Ämter eingerichtet werden:

  • das Finanzamt Österreich
  • das Finanzamt für Großbetriebe
  • das Zollamt Österreich
  • das Amt für Betrugsbekämpfung (ABB) und
  • der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge (PLAB)

An die Stelle der 39 Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis und des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel treten ab 1. Jänner 2020 zwei Abgabenbehörden mit bundesweiter Zuständigkeit, nämlich das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe.

Die neun Zollämter werden ebenfalls zu einer Abgabenbehörde mit bundesweiter Zuständigkeit zusammengeführt, dem Zollamt Österreich.

Weiters wird ein Amt für Betrugsbekämpfung errichtet, das die Aufgaben der Finanzpolizei, der Steuerfahndung und der Finanzämter in ihrer bisherigen Funktion als Finanzstrafbehörde wahrnehmen wird. Damit gibt es ab 1.1.2020 nur mehr zwei sachlich zuständige Finanzstrafbehörden mit jeweils bundesweiter örtlicher Zuständigkeit, nämlich das Zollamt Österreich und das Amt für Betrugsbekämpfung.

Hinzu kommt der bereits mit Gesetz (ZPFSG, BGBl. I Nr. 98/2018) eingerichtete Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge.

Alle neu eingerichteten Ämter zeichnen sich durch eine bundesweite Zuständigkeit aus. Bestimmungen zur örtlichen Zuständigkeit erübrigen sich daher vollkommen. Erforderlich sind nur mehr Regelungen der sachlichen Zuständigkeit, die die Aufgabenbereiche der jeweiligen Abgabenbehörden voneinander abgrenzen.

Eine Schließung der einzelnen Ämter in den Regionen ist dabei aber nicht angedacht. Vielmehr soll quasi eine Zentrale mit Filialen in den Regionen geschaffen werden.
Das Finanzamt für Großbetriebe ist nur für bestimmte Abgabepflichtige zuständig, nämlich für Abgabepflichtige, die

  • die Umsatzerlösschwelle von 10 Millionen Euro in den letzten zwei Jahren überschreiten,
  • Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe im Sinn des VPDG sind,
  • OeNB
  • Finanzdienstleistungen erbringen,
  • eine bestimmte Rechtsform haben (Privatstiftungen iSd PSG und BStFG, gemeinnützige Bauvereinigungen nach dem WGG),
  • Teil einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 KStG sind oder
  • unter die begleitende Kontrolle fallen, oder für die diese beantragt worden ist.

In sachlicher Hinsicht ist das Finanzamt für Großbetriebe nicht für alle (bundesgesetzlich geregelten) Abgaben zuständig, die ein bestimmter Abgabepflichtiger zu entrichten hat, sondern grundsätzlich nur für jene, die bereits jetzt in den Zuständigkeitsbereich der Großbetriebsprüfung fallen. Nicht in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fallen sämtliche Abgaben, die bisher vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel erhoben worden sind. Diese Abgaben fallen im Rahmen der allgemeinen Zuständigkeit in den Aufgabenbereich des Finanzamtes Österreich.

Aufgrund der Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung soll auch der Prozess zur Prüfung des Antrags auf begleitende Kontrolle und der Prozess der begleitenden Kontrolle deutlich vereinfacht und beschleunigt werden:

Die Antragsprüfung erfolgt ab 1. Jänner 2020 durch das Finanzamt für Großbetriebe – unabhängig davon, welches der beiden Finanzämter für den im Antrag angeführten Unternehmer eigentlich zuständig wäre. Die begleitende Kontrolle selbst wird ab 1. Jänner 2020 durch ein oder mehrere Organe des Finanzamtes für Großbetriebe durchgeführt.
Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. Wir werden Sie über weitere Entwicklungen und praktisch relevante Änderungen der Zuständigkeit informieren.

Der Entwurf des Gesetzes steht unter folgendem Link zur Verfügung.

So kontaktieren Sie uns