Tax News: Einschränkung der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen

Einschränkung der Steuerbefreiung für Bildungsleistunge

Der EuGH hat im Urteil vom 14. März 2019, C-449/17, A & G Fahrschul Akademie, die Anforderungen an zu befreiende Bildungsleistungen nach Art 132 Abs 1 lit i und j MwStSyst-RL eng interpretiert und sodann die Steuerbefreiung von Fahrschulunterricht verneint.

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Für den Inhalt verantwortlich

Esther Freitag

Partnerin, Tax

KPMG Austria

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A & G betreibt eine Fahrschule in der Rechtsform einer GmbH in Deutschland. Die Beschwerdeführerin erklärte für das Jahr 2010 steuerpflichtige Umsätze. Im Dezember 2014 beantragte sie beim Finanzamt, die von ihr geschuldete Umsatzsteuer auf 0 Euro herabzusetzen. Das Finanzamt lehnte dies ab und auch das Finanzgericht war der Ansicht, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit Erfolg auf die Steuerbefreiung des Art 132 Abs 1 lit j der MwStSyst-RL berufen könne. Die von A & G erbrachten Leistungen, die aus der theoretischen Schulung und dem praktischen Fahrunterricht bestünden, fielen nämlich nicht unter den Begriff des „Schul- oder Hochschulunterrichts“ im Sinne dieser Bestimmung, da der praktische Fahrunterricht in der Schule weder erforderlicher noch wünschenswerter Bestandteil des Schul- oder Hochschulunterrichts sei (siehe dazu das Urteil vom 14.03.2019; C-449/17).

Der BFH als vorlegendes Gericht war zwar insoweit der Ansicht, dass die Tätigkeit der Klägerin unter den Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts im Sinne der Befreiungsbestimmung falle, hat aber Zweifel, ob die Beschwerdeführerin als eine „Einrichtung mit … anerkannter vergleichbarer Zielsetzung“ wie Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne des Art 132 Abs 1 lit i MwStSyst-RL angesehen werden könne, und ob ihre Tätigkeiten unter von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht im Sinne des Art 132 Abs 1 lit j MwStSyst-RL subsumiert werden könne.

Der EuGH stellt in seiner Beurteilung klar, dass der Unionsgesetzgeber mit dem Begriff des „Schul- und Hochschulunterrichts“ auf einen bestimmten Typus von Unterrichtssystem abstellen wolle, der allen Mitgliedstaaten gemeinsam ist, also unabhängig von den jeweiligen Besonderheiten der nationalen Systeme. Anschließend definiert er diesen autonomen unionsrechtlichen Begriff selbst. Demzufolge liegt dem „Schul- und Hochschulunterricht“ für Zwecke der Mehrwertsteuerbefreiung Folgendes zugrunde:

  1. Ein integriertes System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen, und
  2. die Vertiefung und Entwicklung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Schüler und Studenten je nach ihrem Fortschritt und ihrer Spezialisierung auf den verschiedenen dieses System bildenden Stufen.

Für weitergehende Definitionen verweist der EuGH auf die Ausführungen des Generalanwalts Szpunar in den Schlussanträgen. Demnach umfassen die Befreiungsnormen lediglich allgemeine, dh für alle zugängliche – und in den unteren Schulstufen sogar verpflichtende – Bildungsleistungen, die einen sehr breiten Wissensbereich abdecken und im Rahmen eines Schul- und Hochschulsystems durchgeführt werden, wie es in jedem Mitgliedstaat vorhanden ist. Darauf basierend kommt der EuGH zum Ergebnis, dass Fahrschulunterricht in einer Fahrschule nicht unter die „neue“ Unterrichtsdefinition fällt.

Anmerkung:

Diese strenge Interpretation der Steuerbefreiung von Bildungsleistungen durch den EuGH betrifft viele Anbieter von (gewerblichen) Einrichtungen. Hier ist der jeweilige Unterricht auf die Frage zu prüfen, ob ein für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnende Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen vorliegt. Nur dann ist die Steuerbefreiung anwendbar.

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