Tax News: BFG bestätigt Vorliegen einer internationalen Schachtelbeteiligung bei Zuordnung der Beteiligung zu einer ausländischen Betriebsstätte

Internationale Schachtelbeteiligung

Nach Ansicht des BFG ist eine einer ausländischen Betriebsstätte zuordenbare Auslandsbeteiligung (DBA mit Anrechnungsmethode) als internationale Schachtelbeteiligung zu qualifizieren, bei Nicht-Ausübung der Option gemäß § 10 ABs 3 KStG ist daher eine Teilwertabschreibung (im Rahmen der Ergebnisumrechnung) steuerlich nicht abzugsfähig.

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Für den Inhalt verantwortlich

Markus Vaishor

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Sachverhalt

Die inländische beschwerdeführende A-AG hatte bis 2009 eine Betriebsstätte in Bozen (Italien). Dieser Betriebsstätte waren seit der Anschaffung vor mehr als einem Jahr 100 % der Anteile an der italienischen D-srl (vergleichbar einer GmbH), funktional zugeordnet. Das DBA Österreich - Italien weist für Betriebsstättenergebnisse Italien das Besteuerungsrecht zu und zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung ist die Anrechnungsmethode vorgesehen.

Grafik bzgl Schachtelbeteiligungen

Im Jahr 2009 wurden die gesamten der italienischen Betriebsstätte zurechenbaren Vermögenswerte, inklusive der Beteiligung an der D-GmbH, zu Buchwerten in die neu gegründete E-S.P.A übertragen. Noch vor der Anteilsübertragung wurde in 2009 eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an der D-srl vorgenommen und von der A-AG gemäß
§ 12 Abs 3 Z 2 KStG über 7 Jahre verteilt angesetzt.

Die Betriebsprüfung ging davon aus, dass die Beteiligung an der D-srl eine internationale Schachtelbeteiligung darstellt. Da die Option zugunsten der Steuerwirksamkeit gem § 10 Abs 3 KStG von der A-AG nicht ausgeübt wurde und daher Wertänderungen steuerneutral sind, wurde die Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an der D-srl nicht anerkannt.

Die beschwerdeführende A-AG brachte aber vor, dass das italienische Betriebsstättenergebnis im Zuge der abkommensrechtlich vorgesehenen Anrechnungsmethode für inländische Zwecke nach österreichischen Gewinnermittlungsvorschriften zu ermitteln ist. In diesem Zusammenhang sei – aufgrund eines Vergleichs zur Ergebnisumrechnung iSd § 9 Abs 6 Z 6 KStG – im Rahmen der Ergebnisumrechnung zu fingieren, dass die italienische Betriebsstätte, einschließlich der Beteiligung an der italienischen D-srl, als im Inland gelegen ist. Demzufolge sind die Bestimmungen über die internationale Schachtelbeteiligung und damit verbunden die Bestimmungen über eine allfällige Option zugunsten der Steuerwirksamkeit der Schachtelbeteiligung nicht anzuwenden.

BFG-Entscheidung

Das BFG (Entscheidung vom 26.02.2019, RV-3100525-2015) ging aber aus folgenden Gründen vom Vorliegen einer internationalen Schachtelbeteiligung aus:

  • Aufgrund der mehr als 1jährigen Beteiligung an einer italienischen srl sind die Tatbestandvoraussetzungen für das Vorliegen einer internationalen Schachtelbeteiligung grundsätzlich erfüllt.
  • Aus abkommensrechtlicher Sicht wird Österreich aufgrund der Anrechnungsmethode das Besteuerungsrecht an den Einkünften aus der in Italien gelegenen Betriebsstätte nicht entzogen.
  • § 2 Abs 8 EStG enthält keine Fiktion, nach der die italienische Betriebsstätte einschließlich der ihr zugeordneten Beteiligung als im Inland gelegen zu behandeln wäre.
  • Der für die Verlustzuweisung ausländischer Gruppenmitglieder konzipierte Tatbestand des § 9 Abs 6 Z 6 KStG verdrängt nicht die eindeutigen Normen des § 10 Abs 2 und 3 KStG.

Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht des BFG im gegenständlichen Fall von einer internationalen Schachtelbeteiligung nach § 10 Abs 2 KStG auszugehen. Mangels Option zur Steuerwirksamkeit gemäß § 10 Abs 3 KStG war die Teilwertabschreibung daher steuerneutral zu behandeln.

Schlussfolgerung

Durch die BFG-Entscheidung wurde klargestellt, dass das internationale Schachtelregime auch für qualifizierte Auslandsbeteiligungen, welche über eine ausländische Betriebsstätte gehalten werden, bei Bestehen eines DBA mit Anrechnungsmethode anzuwenden ist. Sofern daher die Voraussetzungen einer internationalen Schachtelbeteiligung vorliegen (Beteiligungsausmaß > 10 %, Beteiligungsdauer > 1 Jahr, vergleichbare ausländische Körperschaft) ist daher auch die Vorteilhaftigkeit einer Optionsausübung zu überprüfen.

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