Tax News: Begutachtungsentwurf zur Novelle des GMSG aufgrund der Überprüfung Österreichs durch das Global Forum der OECD

Begutachtungsentwurf zur Novelle des GMSG

Der vorliegende Begutachtungsentwurf zum Abgabenbetrugsbekämpfungsgesetz 2020 enthält auch eine Novelle des GMSG, die unmittelbar mit der Kundmachung des Gesetzes bzw. am 1. Jänner 2020 in Kraft treten soll und folgende wesentliche Änderungen und Klarstellungen bringt: Klarstellungen zum „Hausanschriftverfahren“ (Residence-Adress Test). Festlegung der Frist von zumindest 90 Tagen für die Anwendung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf Neu- und Bestandskonten von Rechtsträgern nach Änderung der Gegebenheiten (Change in Circumstances). Präzisierung des Rechtsbegriffs eines von einem Finanzinstitut verwalteten Investmentunternehmens (sog. Managed-By Test). Klarstellung und Streichung von ausgenommenen Konten. Neueinführung einer Missbrauchsbestimmung analog zu § 22 BAO und der Pflicht zur Vornahme geeigneter Kontrollmaßnahmen durch FIs zur Sicher-stellung der Einhaltung der Sorgfalts- und Meldepflichten nach dem GMSG.

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1. Hintergrund

Im Rahmen des Begutachtungsentwurfs zum neuen Abgabenbetrugsbekämpfungsgesetz 2020 wurde auch eine Novelle zum Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz – GMSG vorgelegt.

Mit den geplanten Änderungen im GMSG werden die im Rahmen der Länderprüfung Österreichs ausgesprochenen Empfehlungen des Global Forums für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken der OECD für Österreich umgesetzt.

Ziel der vom Global Forum durchgeführten Prüfung der nationalen Umsetzungsakte der am Common Reporting Standard (CRS) teilnehmenden Staaten ist die Wahrung der gleichbleibenden Qualität der ausgetauschten Informationen und die einheitliche Umsetzung des CRS in das nationale Recht der Teilnehmerstaaten.

Folgende Änderungen sind im GMSG geplant, die größtenteils mit der Kundmachung des Gesetzes bzw. zum Teil am 1. Jänner 2020 in Kraft treten:

2. Änderung der Zuständigkeit für das GMSG

Ab 1. Jänner 2020 wird das Finanzamt für Großbetriebe für sämtliche GMSG-Meldungen zuständig (§ 3 Abs 1a). Für GMSG-Meldungen, die bis 31. Dezember 2019 übermittelt werden, bleibt die bisherige Zuständigkeit aufrecht (für das zur Einhebung der Körperschaftssteuer oder sonst für meldende Finanzinstitute jeweils zuständige Finanzamt).

3. Klarstellungen bei den Meldepflichten iSd CRS

In § 3 Abs 5 wird – ohne inhaltliche Änderung – sprachlich präzisiert, dass bei allen anderen Finanzkonten, außer Einlage- und Verwahrkonten, die gesamten Bruttobeträge meldepflichtig sind, die dem Kontoinhaber während eines Kalenderjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden und für die das meldende FI Schuldner oder Verpflichteter ist.

In § 6 Abs 1 erfolgt eine weitere sprachliche Klarstellung – ohne inhaltliche Änderung – dahingehend, dass die Steueridentitätsnummer oder (an Stelle von „und“) das Geburtsdatum nicht gemeldet werden müssen, wenn sie in den Unterlagen des FI nicht enthalten sind und auch keine rechtliche Verpflichtung zu deren Erfassung für das FI besteht.

4. Änderungen bei den Sorgfaltspflichten gemäß §11

Bei Bestandskonten natürlicher Person von geringem Wert besteht gemäß § 11 die Möglichkeit einer vereinfachten Identifizierung an Hand der hinterlegten Wohnsitzadresse des Kontoinhabers, die bei Vorliegen entsprechender Belege zur Feststellung der steuerlicher Ansässigkeit des Kontoinhabers herangezogen werden kann (sog. „Hausanschriftverfahren“, „Residence-Adress Test“ - RAT).

Nach den Vorgaben des CRS wird nunmehr am Ende von § 11 Abs 2 ausdrücklich als Bedingung präzisiert „… sofern es sich dabei um die aktuelle Wohnsitzadresse handelt.“ Überdies wird die Bestimmung des § 11 Abs 3 ersatzlos gestrichen, in welcher der RAT für Bestandskonten mit geringem Wert für die Feststellung der steuerlichen Ansässigkeit in Österreich geregelt wurde.

Die Anwendung des vereinfachten Identifizierungsverfahrens (ohne elektronische Indiziensuche) ist laut CRS an folgende Voraussetzungen gebunden:

  1. das FI hat eine Wohnsitzadresse des Kontoinhabers in seinen Kunden-/Kontounterlagen bzw. im System erfasst
  2. diese Wohnsitzadresse ist aktuell
  3. diese Wohnsitzadresse muss auf entsprechend geeigneten Belegen beruhen

Die erste Bedingung ist erfüllt, wenn es sich bei der vom FI erfassten Wohnsitzadresse nicht um eine sonstige Anschrift (zB. c/o-Adresse, Postlagerungsauftrag etc.) des Kontoinhabers handelt.

Die erfasste Wohnsitzadresse kann als aktuell erachtet werden, wenn sie die jüngste vom FI hinterlegte Anschrift ist (und dem FI kein Briefverkehr von dieser Adresse als unzustellbar retourniert wurde).

Der beim FI vorhandene/geprüfte Beleg iSd CRS ist schließlich zur Bestätigung der erfassten Wohnanschrift geeignet, wenn er von einer staatlichen Behörde oder autorisierten Stelle ausgestellt wurde und die Wohnanschrift entweder mit der Adresse auf dem Beleg übereinstimmt, oder im selben Land wie die Adresse auf dem Beleg oder im Ausstellungsland des Belegs liegt.

Demnach sind uE weiterhin die zur Identitätsprüfung im Rahmen der AML/KYC Identifizierung verwendeten Belege wie amtliche Lichtbildausweise auch als Belege iSd RAT hinreichend und geeignet, selbst wenn sie keine Adresse des Kontoinhabers enthalten, aber von dem Staat ausgestellt sind, der gemäß der hinterlegten Wohnanschrift das Wohnsitzland des Kontoinhabers ist.

Die Änderungen in § 11 Abs 1 bis 3 bringen somit uE keine inhaltliche Erweiterung der Anforderungen an den RAT bei ordnungsgemäß erfassten (letzten) Wohnanschriften und entsprechenden Belegen wie amtlichen Lichtbildausweisen (zB Reisepass, Führerschein, Personalausweis) von Kontoinhabern (aus Österreich), sondern lediglich die Klarstellung, dass der RAT nicht angewendet werden kann, wenn das meldende FI weiß oder wissen müsste, dass die erfasste Wohnanschrift des Kontoinhabers nicht (mehr) aktuell ist.

Letztlich sollte aber die vom BMF angekündigte Überarbeitung der Richtlinien zum GMSG (GMSR) die notwendige rasche Aufklärung bieten, ob diese am 1. Jänner 2020 wirksam werdenden Änderungen des § 11 auch und wenn ja welche Auswirkung auf die Anforderungen des RAT haben. In den Erläuterungen zum Entwurf finden sich dazu jedenfalls keine entsprechenden Hinweise.

5. Wahrnehmung der Änderung der Gegebenheiten

In die Bestimmung zur Wahrnehmung einer Änderung der Gegebenheiten (Change in Circumstances - CIC) bei Bestands- und Neukonten von Rechtsträgern (§ 42) wird neben der Verpflichtung zur Neuklassifizierung dieser Konten nun ergänzend festgelegt, dass meldende FIs ab dem CIC für die Einholung einer neuer Selbstauskunft oder einer schlüssigen Erklärung (gegebenenfalls samt entsprechenden Unterlagen) für die Gültigkeit der bisherigen Selbstauskunft/Unterlagen eine Frist von zumindest 90 Tagen (oder bis zum späteren Ende des Kalenderjahres) zur Verfügung haben.

Diese Klarstellung ist im Sinne der gebotenen Rechtssicherheit für die Rechtsanwender zu begrüßen, wobei die Frist zur Wahrnehmung des CIC bei Rechtsträgerkonten der analogen Bestimmung für Bestandskonten von geringem Wert von natürlichen Personen nach Durchführung des RAT gemäß § 13 Abs 2 nachempfunden wurde.

6. Drittverwaltete Investmentunternehmen

In die Legaldefinition eines Investmentunternehmens, das primär der Veranlagung von bzw. dem Handel mit Finanzvermögen dient und das von einem anderen Finanzinstitut verwaltet wird (§ 59 Abs 1 Z 2) wird nun neu die Definition eines von einem anderen Rechtsträger verwalteten Rechtsträgers aufgenommen (sog. „Managed-By Test“).

Das hier beschriebene „Investmentunternehmen Typ 2“ wird entsprechend den Vorgaben des Kommentars zum CRS von einem anderen FI verwaltet, wenn das verwaltende FI selbst oder durch einen Dienstleister die Tätigkeiten eines Investmentunternehmens Typs 1 (gemäß § 59 Abs 1 Z 1 lit a bis c) für das verwaltete Investmentunternehmen durchführt und dabei „das vollständige Ermessen über das Finanzvermögen des verwalteten Investmentunternehmens innehat“ (im Rahmen einer sog. diskretionären Vermögensverwaltung).

Nach der nun gemäß CRS ergänzten Definition wäre es uU auch denkbar, dass eine österreichische Privatstiftung als Investmentunternehmen Typ 2 aufgrund einer auf ein anderes Finanzinstitut ausgelagerten diskretionären Vermögensverwaltung (unbeschadet der Letztverantwortung des Stiftungsvorstands) als von einem anderen Finanzinstitut verwaltet und damit selbst als meldendes Finanzinstitut qualifiziert.
Es ist abzuwarten, ob das BMF bei der Überarbeitung der GMSR von seiner bisher gegenteiligen Rechtsauffassung (vgl. Rz 54 GMSR) allenfalls abweichen wird.

7. Ausgenommene Finanzinstitute und Finanzkonten

In der Definition der „sonstigen nicht meldenden Finanzinstitute mit geringem Risiko“(§ 62 Z 3) und der „sonstigen ausgenommenen Konten mit geringem Risiko“ (§ 87 Z 8) wurden nach den Vorgaben des CRS entsprechend gleichlautende sprachliche Klarstellungen hinzugefügt, wonach die durch eigene Verordnung des BMF aufgelisteten Rechtsträger und Konten vom GMSG ausgenommen sind, sofern deren Status als nicht meldendes FI bzw. als ausgenommenes Konto dem Zweck des GMSG nicht entgegensteht.

8. Streichung ausgenommener Finanzkonten

In der Liste der vom GMSG ausgenommenen Konten (§ 87) wird ein Rentenversicherungsvertrag mit einem Gegenwert von bis zu USD 1.000 gemäß der Vorgaben des CRS aus der Definition der ruhenden Konten ausdrücklich ausgenommen (Z 7); überdies werden die bisher als vom GMSG ausgenommene Konten definierten anonymen Wertpapier- und Sparkonten (iSd § 7 Abs 8 und 10 FM-GwG) mit einem Gegenwert von bis zu USD 10.000 aus § 87 Z 7 lit b ersatzlos gestrichen. Auf diese Finanzkonten müssen daher ab dem Inkrafttreten des Gesetzes gegebenenfalls die Sorgfalts- und Meldepflichten des GMSG entsprechend angewendet werden.

9. Kontoinhaber eines Losungswortsparbuches

Der Schlusssatz der Legaldefinition von Kontoinhaber (§ 96), in dem Losungswortsparbücher (Spareinlagen mit einem Guthabenstand von weniger als EUR 15.000 gemäß § 31 Abs 3 BWG) angeführt werden, als deren Kontoinhaber für Zwecke des GMSG der gemäß den Bestimmungen des FM-GwG identifizierte Kontoinhaber gilt, soll nun mit dem Inkrafttreten des Gesetzes ersatzlos gestrichen werden.

UE ändert diese Streichung nichts an dem für FM-GwG und GMSG gleichermaßen gültigen Erfordernis zur Identifizierung und Dokumentation des ursprünglichen Kontoeröffners bzw. eines (späteren) Berechtigten (Vorlegers mit Losungswort) als Kontoinhaber, zumal der dem meldenden FI jeweils zuletzt bekannt gewordene Berechtigte (und nicht ein allfällig unbekannter, dritter Inhaber des Losungswortsparbuchs) als jene Person anzusehen ist, für die das Konto vom FI geführt wird.

10. Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten

Mit dem neu hinzugefügten § 108a GMSG wurde den Anforderungen des CRS an die Teilnehmerstaaten zur Umsetzung wirksamer Mechanismen zur Vermeidung von Umgehungsstrategien insofern Rechnung getragen, als eine eigene Missbrauchsbestimmung in Bezug auf den Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten zur Umgehung der Meldepflicht nach dem GMSG normiert wurde, die sinngemäß der Bestimmung des § 22 BAO entspricht.

Demnach sind rechtliche Gestaltungen, die nur dem Zweck dienen, die Meldepflicht zu umgehen, als missbräuchlich einzustufen. Die Meldepflicht gemäß § 3 bleibt bei solchen Gestaltungen weiter aufrecht. Sobald jedoch triftige wirtschaftliche Gründe vorliegen, wäre eine Gestaltung nach den Erläuterungen nicht als missbräuchlich einzustufen, selbst wenn der Entfall der Meldepflicht (auch) eine Folge der Gestaltung ist.

Der Missbrauch einer Gestaltung zur Umgehung der Meldepflicht nach dem GMSG muss künftig vom zuständigen FA für Großbetriebe festgestellt werden.

Davon ist das meldende FI von der Behörde zu informieren und muss die Meldung gemäß § 3 entsprechend den vom FA für Großbetriebe getroffenen Feststellungen vornehmen.

11. Kontrollmaßnahmen der meldenden Finanzinstitute

Mit der ebenso neu hinzugefügten Bestimmung des § 110 GMSG werden meldende FIs ausdrücklich zu „geeigneten Kontrollmaßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Meldepflichten gemäß § 3 und der Sorgfaltspflichten gemäß §§ 10 bis 53 (3. bis 7. Hauptstück) GMSG“ verpflichtet.

Diese neu aufgenommene Verpflichtung der FIs basiert auf den Forderungen der OECD an die am CRS teilnehmenden Staaten, zur Sicherstellung der Einhaltung des CRS ausreichende Kontrollmaßnahmen durch die jeweiligen Aufsichtsbehörden (zB die österreichische Finanzverwaltung) vorzusehen.

Diese Maßnahmen werden künftig sowohl einer qualitativen als auch einer quantitativen Überprüfung durch das Global Forum unterzogen werden.

Die von FIs zu etablierenden Kontrollmaßnahmen müssen die intern festgelegten Prozesse und Verfahren zur Überprüfung, Identifikation und Dokumentation der meldepflichtigen Konten und Personen gemäß §§ 10 bis 53 GMSG und das Verfahren zur Einhaltung der Meldepflichten gemäß § 3 umfassen.

Nach den Erläuterungen müssen die Kontrollmaßnahmen dem Umfang und der Geschäftstätigkeit des meldenden FIs Rechnung tragen; dabei müssen jedenfalls die inhaltliche Richtigkeit und die Vollständigkeit der GMSG-Meldungen überprüft werden.

Die Kontrollmaßnahmen der FIs müssen überdies eine stichprobenartige Überprüfung der meldepflichtigen Finanzkonten, der Kunden und Konten für die keine Meldung erstattet wurde, sowie der jeweils zugehörigen Dokumentation beinhalten.

Die Dokumentation der durchgeführten Kontrollmaßnahmen (inkl Stichprobenziehung) muss (erst) aus Anlass einer abgabenbehördlichen Maßnahme (zB einer Außenprüfung gemäß § 147 BAO) dem zuständigen FA für Großbetriebe vorgelegt werden.

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Wir beraten und unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung Ihres GMSG Compliance Programms und den daraus resultierenden Meldepflichten. Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Zusammenstellung und Evaluierung von Prüfpunkten und geeigneten Prüfungsmaßnahmen inkl. Stichprobenziehung im Rahme Ihrer etablierten Kontrollmaßnahmen.

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