Tax News: Veröffentlichung der Gebührenrichtlinien 2019

Gebührenrichtlinie

Das BMF hat am 20.02.2019 die Gebührenrichtlinien 2019 veröffentlicht. Die im Jahr 2007 veröffentlichten Gebührenrichtlinien wurden damit erstmals einer Richtlinienwartung unterzogen.

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Michael Petritz

Partner, Tax

KPMG Austria

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Einleitung

Die Gebührenrichtlinien (GebR) stellen einen Auslegungsbehelf zum Gebührengesetz dar. Nachdem im Vorjahr der Entwurf der Richtlinienwartung zur Begutachtung versendet wurde (siehe Tax News 9-10/2018) , wurden kürzlich die mit dem Entwurf weitgehend identen Gebührenrichtlinien veröffentlicht. Mit den Gebührenrichtlinien 2019 werden die seit 2007 ergangenen Gesetzesänderungen und Teile der Judikatur in die Gebührenrichtlinien eingearbeitet. Im Folgenden soll ein kurzer Überblick über wesentliche Neuerungen gegeben werden.

Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben

Nach den GebR 2019 findet die zehnjährige Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben auch im Bereich der Gebühren Anwendung (Rz 14).

Anpassungen bei den Stempelgebühren

Bei den Stempelgebühren wurden insbesondere die Tarife sowie die Gebührenbefreiungen und -ermäßigungen an die aktuelle Rechtslage angepasst.

Gebührenbefreit sind etwa Auszüge aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer, für die ein Nutzungsentgelt iSd § 17 WiEReG zu entrichten ist bzw. Auszüge, Abschriften und Bescheinigungen iZm der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft (Rz 253).

Gebührenermäßigungen bestehen bei Verwendung der Bürgerkarte (Rz 129).

Neues bei den Rechtsgeschäftsgebühren

- Optionsvertrag (§ 15 GebG):

Bei Abschluss einer Option auf ein gebührenpflichtiges Rechtsgeschäfts entsteht die Gebührenpflicht bereits mit Beurkundung des Optionsvertrages und nicht erst bei Ausübung (Rz 439).

Ein bloßer Vorvertrag unterliegt weiterhin keiner Gebührenpflicht.

- Sicherungsgeschäfte (§ 29 Z 5 GebG):

Die Reichweite der Gebührenbefreiung für Sicherungsgeschäfte wurde ausgedehnt und erfasst neben Geschäften mit Kreditinstituten, Pensionskassen, etc. auch Geschäfte mit Privatpersonen.

Irrelevant ist, ob das Nebengeschäft ausschließlich der Sicherung von Zahlungsverpflichtungen oder auch der Sicherung anderer Verpflichtungen des Schuldners aus dem Kredit- oder Darlehensvertrag dient (Rz 531).

- Bestandsvertragsgebühr (§ 33 TP 5 GebG):

Die Gebührenbefreiung gilt nun unabhängig von der Vermietungsdauer für sämtliche errichtete Verträge über die Vermietung von Wohnräumen ab dem
11. November 2017. Die Befreiung erstreckt sich auch auf mitvermietete Nebenräume wie Keller- und Dachbodenräume sowie Abstellplätze oder Gärten, wenn nicht eine andere Nutzung dominiert, als die zu Wohnzecken (Rz 707).

Zu den gebührenpflichtigen einmaligen Leistungen zählen auch Leistungen des Mieters, die aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Mietvertrages anfallen (Rz 659; BFG 2.8.2016, RV/7100576/2016).

In Bezug auf die Abgrenzung zwischen bestimmter und unbestimmter Vertragsdauer wurde entsprechende höchstgerichtliche Judikatur in die Gebührenrichtlinien aufgenommen (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/16/0040 und VwGH 19.09.2017, Ra 2017/16/0111).

- Dienstbarkeiten (§ 33 TP 9 GebG):

Unentgeltliche Einräumungen von Dienstbarkeiten sind nicht gebührenpflichtig. Bei teilweiser unentgeltlicher Einräumung einer Dienstbarkeit besteht hingegen Gebührenpflicht. Diesbezüglich bildet der Wert des Entgelts die Bemessungsgrundlage (Rz 775).

- Ehepakte (§ 33 TP 11 GebG):

Die Bestimmungen über Ehepakte im ABGB sind nach dem Eingetragenen Partnerschaft-Gesetz auch auf eingetragene Partner anzuwenden. Nach den GebR 2019 gilt die Gebühr für Ehepakte auch für gleichzuhaltende Verträge eingetragener Partner (Rz 790).

- Entfall der Darlehens- und Kreditvertragsgebühr:

Mit Wirkung zum 01.01.2011 wurden im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2011 die Darlehens- und Kreditvertragsgebühr abgeschafft. Die Ausführungen zu diesen Gebühren wurden in den GebR 2019 somit gestrichen.

In Bezug auf die Änderungen bei Glücksverträgen (Rz 807 f), Vergleichen (Rz 846) und Zessionen (Rz 880, 884 und 887) soll auf die bisherigen Ausführungen unserer Tax News vom 09-10/2018 verwiesen werden.

Schlussfolgerung

Die Gebührenrichtlinien berücksichtigen nunmehr den derzeitigen Rechtsstand.

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