Tax News KöR/NPO 2019/01

Tax News KöR/NPO 03/2018

Kein Freibetrag bei gemeinnützigen Körperschaften?

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Der VwGH (18. Oktober 2018, Ro 2016/15/0040) stellt klar, dass bei gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken dienenden Körperschaften strikt zwischen ihren beschränkt steuerpflichtigen und unbeschränkt steuerpflichtigen Bereichen zu trennen ist. Der Freibetrag für begünstigte Zwecke nach § 23 Abs 1 KStG kann nur im Bereich unbeschränkt steuerpflichtiger Einkünfte geltend gemacht werden.

Anlassfall war die Revision eines gemeinnützigen Vereins, der die im Rahmen eines Grundstücksverkaufs angefallene Körperschaftsteuer mit der Begründung bekämpfte, die Finanz habe bei der Ermittlung des Einkommens den Freibetrag von EUR 10.000 nicht in Abzug gebracht.

Der VwGH führte dazu aus:

Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften dürfen aus Sicht der Körperschaftsteuer Einkünfte aus ihrem unbeschränkt steuerpflichtigen Bereich (zB Gewerbebetriebe oder entbehrliche Hilfsbetriebe) nicht mit jenen Einkünften vermengen, die der beschränkten Steuerpflicht unterliegen (Einkünfte, die dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, sowie einige weitere Kapitalerträge und Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen).

Die Anwendbarkeit des Freibetrags auch auf beschränkt steuerpflichtige Einkünfte schloss der VwGH mit der Begründung aus, dass der Zweck des Freibetrags historisch nur auf unbeschränkt steuerpflichtige Einkünfte zielte und zudem § 23 Abs 1 KStG von der Ermittlung der Einkünfte nach Abzug der Sonderausgaben spricht, wobei es jedoch diese Sonderausgaben bei der beschränkten Steuerpflicht nicht gibt, weshalb davon auszugehen ist, dass der Freibetrag lediglich im Bereich der unbeschränkten Steuerpflicht abgezogen werden kann. Ferner sei ein Verlustausgleich zwischen den beiden Sphären nicht möglich.

Konsequenz

Ein Verlustausgleich zwischen unbeschränkt steuerpflichtiger und beschränkt steuerpflichtiger Sphäre ist ausgeschlossen. Die Anwendung des Freibetrags auf beschränkt steuerpflichtige Einkünfte ist ebenfalls ausgeschlossen. Der Abzug des Freibetrags von zB Einkünften aus Privatdarlehen oder bei privaten Grundstücksveräußerungen ist daher nicht mehr möglich.

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