Nach Ansicht des VwGH liegt bei Arbeitnehmern, die einem anderen Unternehmen zur Wahrnehmung der Geschäftsführung überlassen werden, zwangsläufig ein eigenes sozialversicherungsrechtliches Dienstverhältnis mit dem Beschäftigerunternehmen vor. Dadurch kann es zu Mehrfachversicherungen kommen, bei denen jeder Dienstgeber die ASVG-Beiträge jeweils gesondert bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu bemessen hat. Wird diese insgesamt überschritten, ist für Dienstgeber eine Rückerstattung solcher Beiträge nicht möglich. Da diesen Dienstgeberbeiträgen keine Leistungen an den Versicherten gegenüberstehen, führt die angeführte Rechtsprechung nicht nur zu einem größeren Verwaltungsaufwand, sondern auch zu einer neuen Abgabenbelastung. Eine rasche Gesetzesänderung wäre wünschenswert.
Der VwGH hat mit 07.09.2017, Ro 2014/08/0046, zum Sozialversicherungsrecht entschieden, dass bei Arbeitnehmern, die zur Wahrnehmung der Geschäftsführung einem anderen Unternehmen überlassen werden, zwangsläufig ein eigenes Dienstverhältnis mit dem Beschäftigerunternehmen anzunehmen ist. Dies wird damit begründet, dass das Beschäftigerunternehmen durch den Bestellungsakt zum Geschäftsführer aufgrund eigener Rechtsbeziehung einen Anspruch auf Arbeitsleistung geltend machen kann.
Diese Beurteilung steht nicht nur im Widerspruch dazu, dass für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung nach der ständigen Judikatur nicht die Organstellung, sondern allein die schuldrechtliche Vereinbarung maßgeblich ist. Sie ist auch deshalb unverständlich, weil die Drittanstellung von Geschäftsführern, wie sie insbesondere im Konzernverbund üblich ist, sowohl zivil- bzw arbeitsrechtlich als auch steuerrechtlich unstrittig anerkannt wird.
Die uneingeschränkte Umsetzung der Judikatur würde einerseits zu einem wesentlichen verwaltungstechnischen Mehraufwand (Ermittlung des fiktiven anteiligen Entgelts für die jeweilige Geschäftsführertätigkeit, Registrierung im Fall von ausländischen Beschäftigerunternehmen in Österreich, Mehrfachanmeldungen, getrennte Beitragsabfuhr, Rückerstattungsanträge für Dienstnehmerbeiträge bei der GKK) führen. Andererseits würden für die Unternehmen – wie folgendes Beispiel zeigt – zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge, denen keine Versicherungsleistungen gegenüberstehen, anfallen:
Eine Reparatur dieser unbefriedigenden Rechtssituation, die in mehrfacher Hinsicht den Zielen des neuen Regierungsprogramms widerspricht, ist nur durch eine rasche Gesetzesänderung möglich. Wir werden dazu unsere Expertise bestmöglich einbringen.