Tax Flash 1/2018

Tax Flash 1/2018

Zeitliche Limitierung des Beschäftigungsbonus: Antragstellungen und -erweiterungen nur noch bis 31.01.2018 möglich

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Für den Inhalt verantwortlich

Carl-Georg Vogt

Senior Manager, Tax

KPMG Austria

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Das am 01.07.2017 begonnene Programm Beschäftigungsbonus, durch das Arbeitgeber für zusätzliche Arbeitsplätze die Lohnnebenkosten der ersten drei Jahre zu 50 % refundiert bekommen, wird vorzeitig zum 31.01.2018 geschlossen. Bis dahin können noch Anträge neu eingebracht und bestehende Anträge um weitere Beschäftigungsverhältnisse erweitert werden.

In unseren Tax Personnel News 8/2017 haben wir darüber berichtet, dass die Bundesregierung nach Beschluss des Nationalrates am 29.06.2017 einen Beschäftigungsbonus ausgestaltet hat: Dieser räumt Unternehmen, die ab dem 01. Juli 2017 zusätzliche Arbeitsplätze schaffen, einen 50 %-igen Zuschuss zu den Lohnnebenkosten über die Dauer von bis zu drei Jahren ein. Der Antrag auf den Beschäftigungsbonus, für den die budgetären Mittel ursprünglich mit 2 Milliarden Euro begrenzt waren, ist unter Einbindung eines Wirtschaftstreuhänders binnen 30 Kalendertagen nach Arbeitsbeginn zu stellen. Für weitere Beschäftigungsverhältnisse kann der bestehende Antrag über den aws-Fördermanager selbständig erweitert werden, diesfalls ohne Einbindung eines Wirtschaftstreuhänders, aber ebenfalls jeweils binnen 30 Kalendertagen nach Arbeitsbeginn.

  • Nunmehr wurde über die Medien und mittlerweile auch über das mit der Durchführung betraute Austria Wirtschaftsservice (aws) mitgeteilt, dass Anträge im Programm Beschäftigungsbonus nur noch bis 31.01.2018 über den elektronischen aws-Fördermanager eingereicht werden können. Dies gilt sowohl für Erstantragstellungen als auch für Nachmeldungen von weiteren zusätzlichen Beschäftigungsverhältnissen. Für das zeitgerechte Einlangen der Anträge ist das Absenden am aws-Fördermanager erforderlich. Begonnene aber noch nicht final abgesendete Anträge werden nach dem 31.01.2018 nicht mehr entgegengenommen.
  • In der Folge werden die Neuanträge und Antragserweiterungen vom aws nach dem Datum ihres Einlangens abgearbeitet. Mit der Ausstellung der Förderungszusagen wird unmittelbar nach der noch zu erfolgenden Genehmigung der im Hinblick auf die Programmlaufzeit anzupassenden Förderungsrichtlinie begonnen.
  • Ersatzarbeitskräfte können auch nach dem 31.01.2018 über den aws-Fördermanager erfasst werden. Hierbei handelt es sich um Nachfolgerinnen und Nachfolger von bereits beantragten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die vorzeitig aus dem Unternehmen ausgetreten sind. Ersatzarbeitskräfte treten zu gleichen Konditionen in die Förderung ein wie die ursprünglich zur Förderung angemeldeten Personen.

Das bedeutet, dass der Beschäftigungsbonus nicht rückwirkend abgeschafft wird, sondern nur der Zugang dazu mit Ablauf des 31.01.2018 vorzeitig endet. An der 3-jährigen Laufzeit und der Förderungshöhe (50 % der tatsächlich bezahlten Lohnnebenkosten) ändert sich für bereits im Programm befindliche Personen nichts.

  • Für Erstanträge von Arbeitgebern bleibt nur noch bis zum 31.01.2018 Zeit.
  • Läuft bereits ein Förderantrag, können noch weitere Personen zur Förderung angemeldet werden, wenn deren GKK-Anmeldung spätestens am 31.01.2018 erfolgt ist1 und die Antragserweiterung über den aws-Fördermanager bis spätestens 23:59 Uhr des 31.01.2018 eingebracht wird.
  • Beim späteren Ausscheiden von zur Förderung angemeldeten Personen können auch weiterhin Ersatzpersonen (zu gleichen Konditionen wie ursprünglich beantragt) als Nachfolger nominiert werden.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihren KPMG-Berater.

1)  Im Wirtschaftsministerium wird derzeit abgeklärt, wie die zeitliche Limitierung im Rahmen einer Abänderung der zugrundeliegenden Sonderrichtlinie genau ausformuliert wird. Möglicherweise kann der Beginn der ASVG-Pflichtversicherung auch noch kurz nach dem 31.01.2018 liegen, beispielsweise weil in der Vergangenheit schon ein Arbeitsvertrag mit Beginn ab 01.02.2018 abgeschlossen wurde.

Dann müsste nur die GKK-Anmeldung nachweislich spätestens am 31.01.2018 erfolgt sein, der Dienstantritt aber nicht vorverlegt werden. Die genaue Textierung betreffend den 31.01.2018 bleibt abzuwarten und wird ua auf www.beschaeftigungsbonus.at publiziert werden.

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