Der Ministerialentwurf des Abgabenänderungsgesetzes 2012 wurde am 21. Juni 2012 zur Begutachtung versendet. Geplante ertragsteuerliche Änderungen werden im Beitrag kurz dargestellt. Insbesondere wird auf die vorgeschlagenen Änderungen bei der Korrektur von Fehlern in der Steuerbilanz eingegangen.
Der Ministerialentwurf des Abgabenänderungsgesetzes 2012 wurde am 21. Juni 2012 zur Begutachtung versendet. Geplante ertragsteuerliche Änderungen werden nachfolgend kurz dargestellt. Zu umsatzsteuerlichen Änderungen siehe bereits unsere Tax News vom 29. Juni 2012 sowie vom 6. Juli 2012.
1. Fehlerkorrektur in der Steuerbilanz
a) Fehlerkorrektur in der Steuerbilanz nach der geltenden Rechtslage
Fehler in der Steuerbilanz sind an der Wurzel zu berichtigen. Wurde zB in Jahr 1 eine Rückstellung nicht gebildet, obwohl sie verpflichtend zu bilden gewesen wäre, muss die Bilanz des Jahres 1 korrigiert werden. Für die steuerliche Beurteilung des Jahres 2 ist davon auszugehen, dass die Rückstellung bereits in richtiger Höhe in der Eröffnungsbilanz enthalten ist. Fällt der Aufwand in Jahr 2 tatsächlich an, steht daraus folglich kein Abzug zu; auch die Rückstellungsbildung kann in späteren Jahren nicht nachgeholt werden (Nachholverbot). Die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen setzt somit eine Bilanzberichtigung für das Jahr 1 voraus (Bildung der gebotenen Rückstellung in diesem Jahr). Probleme ergeben sich insbesondere, wenn die Veranlagung eines solchen "Fehlerjahres" aufgrund der Verjährungsvorschriften nicht mehr geändert werden kann. Dieser Umstand kann sich zu Ungunsten (wie im angeführten Rückstellungsbeispiel), aber auch zu Gunsten des Steuerpflichtigen (zB Herstellungsaufwand wurde sofort abgezogen) auswirken.
b) Geplante Änderungen durch das AbgÄG 2012
Neben der bereits oben beschriebenen Technik der Fehlerkorrektur an der Wurzel (die weiterhin vorgesehen ist) soll durch das AbgÄG 2012 ein zusätzlicher Korrekturmechanismus eingeführt werden, der in jenen Fällen eingreift, in denen die Verjährungsvorschriften eine steuerwirksame Korrektur an der Wurzel verhindern. Nur in diesen Fällen soll eine Fehlerkorrektur im ersten noch nicht verjährten Jahr erfolgen (auf Antrag des Steuerpflichtigen oder von Amts wegen). Die Korrektur erfolgt durch die Erhöhung oder Verminderung der Einkünfte dieses Jahres, wobei die Zu- oder Abschläge so anzusetzen sind, dass der Sachverhalt in der Totalbetrachtung aller Besteuerungszeiträume (inklusive der falsch veranlagten verjährten Jahre) richtig berücksichtigt wird.
Beispiel:
Im Jahr 10 wird festgestellt, dass Herstellungsaufwand im Jahr 1 zu Unrecht nicht unter Zugrundelegung einer Restnutzungsdauer von 20 Jahren aktiviert, sondern sofort gewinnmindernd berücksichtigt worden ist. Die Jahre 1 bis 9 sind rechtskräftig veranlagt. Für die Jahre 1 bis 3 ist die Verjährung bereits eingetreten. Somit erfolgt die Fehlerkorrektur (Zuschlag aus der unterlassenen Aktivierung abzüglich Abschreibung für die Jahre 1 bis 3) in Jahr 4 (Berichtigung des Bescheids des Jahres 4; außerdem fällt in Jahr 4 eine höhere Abschreibung an). Zusätzlich sind die Bescheide der Jahre 5 bis 9 zu korrigieren, da in diesen Jahren eine höhere Abschreibung zu berücksichtigen ist.
Somit sollen zukünftig Fehler auch dann korrigiert werden können (zB anlässlich einer späteren BP), wenn das Fehlerjahr bereits verjährt ist. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt:
Die beschriebenen Grundsätze der Fehlerkorrektur sollen auch bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sowie bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zur Anwendung kommen.
Die Neuregelung soll mit 1. Jänner 2013 in Kraft treten. Der Anwendungsbereich soll auf Fehler beschränkt sein, die Veranlagungszeiträume ab 2003 betreffen.
2. Weitere wesentliche Änderungen im Ertragsteuerrecht